Infos zu Vollzeitpflege2024-03-29T09:09:19+01:00

Infos zu Vollzeitpflege

Vollzeitpflege ist …

… eine Form der Erziehungshilfen der Jugendämter, die für den Schutz von Kindern zuständig sind. Mit dem Begriff werden verschiedenste Arten der Unterbringung eines Kindes bzw. jungen Menschen über Tag und Nacht in einer familiären Umgebung bezeichnet. Im engeren Sinne sind Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und § 33 SGB VIII gemeint.

Im Jahr 2021 wuchsen in Deutschland 210.000 junge Menschen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe – zumindest vorübergehend – außerhalb der eigenen Familie auf. Davon lebten rund 122.700 junge Menschen in einem Heim und rund 87.300 in einer Pflegefamilie (Statistisches Bundesamt vom 27.10.2022).

Nach Schätzung von PFAD fehlen jährlich bundesweit mindestens 4.000 neue Pflegeeltern-Bewerber*innen, um vor allem jüngeren Kindern, die fremduntergebracht werden müssen, ein kindgerechtes Aufwachsen in einer Familie ermöglichen zu können.

Themenschwerpunkte:

Mit unserer Stichwortsammlung möchten wir Ihnen hilfreiche Informationen an die Hand geben. Wir werden diese fortlaufend erweitern und aktualisieren. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns. Rufen Sie bei der Hotline an. Schreiben Sie uns eine Mail. Besuchen Sie eine unserer Fortbildungen.

  • Finanzielles
    Ein (weiteres) Kind zu versorgen benötigt viel Engagement, Zeit, Wohnraum und auch Geld. Mit welchen finanziellen Unterstützungen können Sie rechnen? Was ist zu beachten? Hier finden Sie Stichpunkte rund ums Geld. Zum Schwerpunkt …
  • Kooperation
    Für das Gelingen eines Pflegeverhältnisses müssen Pflegeeltern mit vielen Personen zusammenarbeiten. Was sollte man darüber wissen? Zum Schwerpunkt …
  • Praxis
    Pflegeeltern interessieren sich für pädagogische, psychologische und andere ganz praktische Themen rund um das ihnen anvertraute Kind. Zum Schwerpunkt …
  • Rechtliches
    Ein wenig rechtliches Wissen zu haben, ist für Pflegeeltern sehr nützlich. Wir geben Ihnen einen Einblick in juristische Grundlagen sowie Informationen zu wichtigen Themen und Begriffen. Zum Schwerpunkt …
  • Strukturen
    Wer ist für was zuständig und verantwortlich? Die Strukturen in der Jugendhilfe zu kennen, kann oft weiterhelfen. Zum Schwerpunkt …

Beratungstelefon

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Finanzielles

Zu den finanziellen Rahmenbedingungen von Pflegeverhältnissen erreichen uns viele Anfragen. Hier haben wir Ihnen einige häufig nachgefragte Informationen zusammengestellt.

Alterssicherung der Pflegeperson2023-03-29T15:17:47+02:00

Nach § 39 (4) SGB VIII umfassen die laufenden Leistungen auch „die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson“.

Dazu müssen Pflegeeltern mit ihrem zuständigen Jugendamt besprechen, welcher ihrer Verträge bzw. welcher neu abzuschließende Vertrag zur Altersversorgung gefördert werden kann („nachgewiesene Aufwendungen“).

Empfohlen wird, dass eine der Pflegepersonen diesen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung für jedes betreute Pflegekind erhält (Empfehlungen für 2023). Die Pflegeperson muss dafür selbst (mindestens) genauso viel in den Vertrag einzahlen („hälftige Erstattung“). Die Höhe des Zuschusses sowie die an die Verträge gestellten Bedingungen können von Jugendamt zu Jugendamt variieren.

Eine gesetzliche Rentenversicherung ist immer förderfähig. Private Anlageformen prüft jedes Jugendamt für sich. Überwiegend legen die Jugendämter darauf Wert, dass die Auszahlungen aus der Altersvorsorge in Form lebenslanger monatlicher Leistungen erbracht werden.

Erkennt ihr Jugendamt ihren Altersvorsorgevertrag an, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Festsetzung der Pauschale, der ggf. jährlich an die Kosten der Versicherung angepasst wird.

Elterngeld2023-06-29T16:28:02+02:00

Elterngeld ist eine staatliche Leistung für Eltern. Sie soll die Einkommenslücke nach der Geburt schließen, damit das Neugeborene selbst betreut werden kann. Pflegeeltern sind von dieser Leistung ausgeschlossen, da sie Pflegegeld erhalten.

Einzelne Jugendämter zahlen jedoch bereits elterngeldähnliche Leistungen, um Pflegeeltern zu unterstützen, die für ihr Pflegekind Elternzeit genommen haben. Damit sollen Einkommensverluste durch die Zurückstellung der eigenen Erwerbstätigkeit für das Pflegekind abgemildert werden.

In der Bundespolitik wird diskutiert, ob Pflegeeltern ebenfalls Anspruch auf Elterngeld erhalten sollen. PFAD hat dazu im November 2022 ein eigenes Modell vorgelegt:
Elterngeld auch für Pflegeeltern: PFAD schlägt bundesweites Pflegeelterngeld vor

Krankenversicherung2023-01-27T04:20:12+01:00

Ist ein Pflegekind weder bei der Krankenversicherung seiner leiblichen Eltern noch bei der der Pflegeeltern mitversichert, trägt das Jugendamt die Kosten für eine angemessene Krankenversicherung (§ 40 SGB VIII). Da Pflegeeltern ihrem Pflegekind gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind, muss das Jugendamt auch für notwendig werdende Zuzahlungen aufkommen. Das sind zum Beispiel kieferorthopädische Behandlungen. Medizinische Leistungen, die nicht zum Angebot der gesetzlichen Krankenkassen gehören, müssen nicht vom Jugendamt übernommen werden.

Pflegegeld2023-03-12T15:27:12+01:00

Pflegeeltern erhalten ein monatliches Pflegegeld, das vom zuständigen Jugendamt (Wirtschaftliche Jugendhilfe) ausgezahlt wird. Die Höhe kann je nach Bundesland und Kommune variieren.

Das steuerfreie Pflegegeld unterteilt sich in:

  • Unterhalt des Kindes (Kosten für den Sachaufwand)
    Dieser Pauschalbetrag ist vom Alter des Kindes abhängig und zur Deckung der Kosten für Verpflegung, Unterkunft (Wohnen, Energie, Instandhaltung), Bekleidung und weiterer Bedürfnisse vorgesehen.
  • Kosten für die Pflege und Erziehung (Erziehungsaufwand)
    Da Pflegeeltern grundsätzlich ehrenamtlich tätig sind, ist dies als eine Art  Aufwandsentschädigung für die Pflegepersonen gedacht. Der Betrag ist unabhängig vom Alter des Kindes.
  • Pauschalbetrag für Unfallversicherung der Pflegepersonen
    Pro betreuendem Pflegeelternteil wird ein Zuschuss für nachgewiesene Aufwendungen für deren Unfallversicherung in Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung erstattet.
  • Pauschalbetrag für Alterssicherung der Pflegepersonen
    Pro Pflegekind erhält eine Pflegeperson den hälftigen Betrag des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung, sofern ihre Art der Rentenabsicherung den Kriterien ihres Jugendamtes entspricht.

Viele Jugendämter orientieren sich mit ihren Zahlungen an den jährlichen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege. Diese berücksichtigen eventuelle Steigerung der Lebenshaltungskosten privater Haushalte.

 

Pflegekinder mit besonderem Bedarf2023-03-12T15:43:53+01:00

Aufgrund starker Entwicklungsverzögerungen, wesentlicher Behinderungen oder schwerer Gewalt-, Missbrauchs- bzw. Vernachlässigungserfahrungen können Pflegekinder einen erhöhten finanziellen oder erzieherischen Bedarf haben.

Hier kann die Jugendhilfe ein erhöhtes Pflegegeld zahlen, sowohl bei den Kosten für den Sachaufwand (Mehrbedarfe) als auch beim Erziehungsbeitrag.

Grundlage ist § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII, der darauf hinweist, dass abweichende Leistungen geboten sein können, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht.

Pflegeperson ist Leistungsempfänger des SGB II2023-03-12T15:54:45+01:00

Zählt die Pflegefamilie zu den Leistungsempfängern des SGB II, kann die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen erfolgen. Obwohl Pflegekinder im Haushalt leben, die nicht zu den Leistungsempfängern des SGB II zählen.

Reicht deshalb im Einzelfall das Pflegegeld nicht aus, kann nach § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII eine Anpassung der Jugendhilfeleistungen erforderlich sein.

Taschengeld2024-01-10T11:32:04+01:00

Über die Pflicht der Auszahlung von Taschengeld und dessen Höhe gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Jedoch enthält der durch die Jugendhilfe an die Pflegeeltern gezahlte Unterhalt einen „angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen“ (§ 39 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII).

(Pflege)-Eltern wird empfohlen, Taschengeld zur Einübung des Umgangs mit Geld regelmäßig und nach Alter gestaffelt auszuzahlen. Klar sollte sein, ob und welche Ausgaben die Kinder und Jugendlichen davon bestreiten sollen.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

TIPPS:

U-25 Schein2023-01-27T04:43:59+01:00

Da Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen müssen, grundsätzlich keinen eigenen Anspruch auf die Übernahme von Unterkunftskosten durch die Sozialhilfe haben, benötigen ehemalige Pflegekinder u. U. einen sogenannten U25-Schein, auf dem ihnen das Jugendamt gegenüber dem örtlich zuständigen kommunalen Träger bestätigt, dass sie aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden können (§ 22 Absatz 5 SGB II).

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Unterhaltsforderungen leiblicher Eltern2023-01-27T04:45:35+01:00

Da ein großer Teil der leiblichen Eltern von Pflegekindern ihren überwiegenden Lebensunterhalt durch Transferleistungen bestreiten, ist wahrscheinlich, dass Unterhaltsforderungen leiblicher Eltern an ihr erwachsenes Kind, das nicht bei ihnen aufgewachsen ist, früher oder später auf ehemalige Pflegekinder zukommen.

Haben sich die leibliche Mutter bzw. der leibliche Vater trotz Fremdplatzierung gut gekümmert, spricht nichts dagegen, dass sie ihr erwachsenes Kind im Alter unterstützt. Doch dies ist nicht immer zumutbar. Im Einzelfall ist es möglich gerichtlich prüfen zu lassen, inwieweit die Eltern eine „eigene Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht“ haben oder „die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre“ (§ 1611 BGB).

Dann kann das Gericht eine Beschränkung oder den Wegfall der Verpflichtung bestimmen. Um hier auch noch im Nachhinein Nachweise erbringen zu können, empfiehlt es sich, Schriftstücke aufzuheben. Die Praxis der Rechtsprechung geht dahin, nur in Ausnahmefällen zu entscheiden, dass eine Unterhaltspflicht nicht zumutbar ist.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Zweckgleiche Leistungen2023-05-23T17:00:17+02:00

Hat ein Pflegekind – neben dem Anspruch auf Unterhalt an die Jugendhilfe – auch das Recht auf weitere zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen, ist wesentlich, ob diese demselben Zweck wie die Jugendhilfe dienen und insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhalts gedacht sind oder nicht.

Kindergeld, (Halb-)Waisenrente, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausgleichrente gemäß Opferentschädigungsgesetz u. ä. werden mit dem Pflegegeld verrechnet.

Leistungen wie z. B. Schmerzensgeld, Grundrente in der Opferentschädigung oder Versicherungsleistungen verbleiben dem Kind, da sie andere Zielsetzungen als den Unterhalt verfolgen.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Kooperation

An jedem Pflegeverhältnis sind unterschiedliche Personen beteiligt: die Hilfeberechtigten (Kind und Eltern), die Leistungserbringer (Pflegeeltern) und der zuständige öffentliche Träger (Jugendamt). Kooperation ist wichtig, damit die Rechte aller Beteiligten beachtet werden und alle für das Pflegekind an einem Strang ziehen.

Begleitete Elternschaft2023-01-27T04:54:41+01:00

Für behinderte leibliche Eltern von Pflegekindern gibt es die Möglichkeit über einen geeigneten freien Träger Leistungen der >Eingliederungshilfe im Rahmen begleiteter Elternschaft zu erhalten, auch wenn ihr Kind in einer Pflegefamilie lebt.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

TIPP: www.begleiteteelternschaft.de

Beteiligung2023-01-27T05:39:59+01:00

Oft werden die Begriffe >Partizipation und Beteiligung synonym verwendet. Man kann aber zwischen weitreichenden Lebens- und Alltagsentscheidungen differenzieren.

Beteiligung im engeren Sinne meint die Einbeziehung der Betroffenen in alltägliche, lebensweltbezogene Entscheidungen. Auch hier gibt es – wie bei der Partizipation – verschiedene Abstufungen, je nachdem, wie weit der Mächtigere Mitsprache gewährt.

Beteiligung hat in den Hilfen zur Erziehung eine besondere Bedeutung (§ 8 SGB VIII) und ist auch eine Bildungsaufgabe. Sie baut auf die freiwillige aktive Teilnahme, Mitwirkung oder Mitgestaltung von Kindern und Jugendlichen an Entscheidungen, Planungen und Aktivitäten.

Der Erwachsene ist gefordert, sie bei der Willensbildung zu unterstützen, damit ernsthafte Aushandlungen stattfinden können. Diese Erziehungsarbeit erfordert Beziehungsarbeit, denn Entscheidungen sind immer auch an Gefühle gebunden. Beteiligungschancen im pädagogischen Alltag sind sogar ein entscheidender Faktor für die Wirksamkeit der Hilfe.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Öffentliche Familie2023-05-23T18:24:48+02:00

Als Pflegefamilie eine “öffentliche Familie” zu sein bedeutet, dass man in seiner Tätigkeit für die Jugendhilfe transparent und kooperativ sein muss. Es bedeutet jedoch nicht, dass die Jugendhilfe der Pflegefamilie gegenüber weisungsbefugt ist.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Partizipation2023-01-27T04:57:12+01:00

Oft werden die Begriffe Partizipation und >Beteiligung synonym verwendet. Man kann aber zwischen weitreichenden Lebens- und Alltagsentscheidungen differenzieren.

Der ursprünglich politische Begriff Partizipation umfasst demokratisch begründete Formen im Kontinuum zwischen Mitwirkung, Mitbestimmung und Selbstbestimmung. Partizipation ist das altersunabhängige Recht gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Eingefordert wird sie hauptsächlich in Schlüsselsituationen und verfassten Entscheidungsgremien.

Das strukturelle Partizipationsrecht der Kinder in den Hilfen zur Erziehung (§ 8 SGB VIII) dient auch dem Ausgleich der Machtverhältnisse und einem Interessenkompromiss zwischen den Generationen.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Privatsphäre der Pflegefamilie2023-05-23T18:16:38+02:00

Um einem Pflegekind ein weitgehend von Normalität geprägtes Aufwachsen in seiner Pflegefamilie zu ermöglichen, ist der Respekt vor der Privatsphäre der Pflegefamilie unerlässlich. Auch sie steht unter dem besonderen Schutz des Artikel 6 des Grundgesetzes.

Pflegeeltern sind keine Dienstleister, sondern Partner der Jugendhilfe, sie wirken als sogenannte >öffentliche Familie.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Umgangskontakt2023-05-23T17:29:07+02:00

Gelingende Umgangskontakte erfordern entsprechende Rahmenbedingungen und eine klare Zielstellung. Alle Beteiligten des Pflegeverhältnisses müssen das gleiche Ziel verfolgen.

Geschulte Fachkräfte müssen zur Verfügung stehen, auf deren Beratung und Begleitung Pflegeeltern und leibliche Eltern bei Bedarf zurückgreifen können. Herkunftseltern brauchen Unterstützung und Beratung, um ihren Kindern das Aufwachsen in einer Pflegefamilie zu erlauben. Auch bei befristet untergebrachten Kindern mit Rückkehroption benötigen Herkunftseltern Hilfe bei der Verarbeitung der Trennung und den damit verbundenen Ängsten.

Dem Kind sind die Gründe seiner Trennung von der Herkunftsfamilie und die nachfolgenden Maßnahmen altersgemäß zu erklären. Damit kann verhindert werden, dass es sich selbst die Schuld für die Trennung von den leiblichen Eltern gibt.

Pflegeeltern müssen lernen, den ihnen anvertrauten Kindern zu erlauben, sich für ihre Herkunftsfamilie zu interessieren. Schon vor den ersten Kontakten, haben das Kind und die Herkunftseltern einen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung.

> Loyalitätskonflikte lassen sich durch einen von Wertschätzung getragenen Umgang vermeiden: Das gilt für den Umgang der Fachkräfte mit der Herkunftsfamilie ebenso wie für den Umgang der Pflegefamilie mit der Herkunftsfamilie.

Das Kind kann beide Elternsysteme als wohlwollende Systeme wahrnehmen. In der Sicherheit und mit dem Gefühl des Geschütztseins in der Pflegefamilie kann ein Pflegekind positive Beziehungen zu seiner Herkunftsfamilie aufrechterhalten.

Wertschätzung2023-05-23T17:04:20+02:00

Zu den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Zusammenarbeit von Pflegeeltern und Jugendhilfe zählt, dass Fachkräfte die Arbeit von Pflegeeltern grundsätzlich wertschätzen und sie als Partner in der Sorge für das fremduntergebrachte Kind anerkennen.

Eine unterstützende Begleitung des Pflegeverhältnisses durch das Jugendamt und ggf. einen freien Träger ist die beste Form einer vorbeugenden Krisenintervention. Im Rahmen der fachlichen Unterstützung von Pflegefamilien ist es zudem angezeigt, ihnen regelmäßig Fortbildung und unabhängige Supervision anzubieten und sie auf Selbsthilfegruppen, wie Pflegeelternvereine und deren vielfältige Angebote hinzuweisen.

Wohlverhaltensregel2023-05-23T17:14:41+02:00

Pflegeeltern unterliegen – genauso wie die leiblichen Eltern – der sogenannten Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB). Diese will ihre konstruktive Zusammenarbeit zum >Wohl des Kindes sichern und verbietet, dass die beiden Parteien einander vor dem Kind schlechtmachen und es damit in >Loyalitätskonflikte bringen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Pflegeeltern z. B. Misshandlungen des Kindes durch die Herkunftseltern bagatellisieren oder verleugnen müssen. Eine kindgerechte, altersentsprechende und soweit wie möglich wertschätzende Aufklärung ist anzustreben.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Praxis

Hier finden Sie viele hilfreiche Informationen rund um das Leben mit ihrem Pflegekind.

Adultismus2023-01-27T05:08:33+01:00

Die Mitbestimmungsfähigkeit und Mündigkeit von Kindern zu fördern verlangt, dass die Äußerungen Heranwachsender nicht nur ermutigt und gehört, sondern vor allem auch ernst genommen werden. Viele Floskeln und Sprüche, mit denen wir alle aufgewachsen sind, belegen die tradierte Bevormundung Jüngerer: „Dafür bist du noch zu klein“, „Das verstehen Kinder noch nicht“, „Sei nicht so kindisch“, „So lange du deine Füße unter meinen Tisch streckst,…“, etc. Diese, Adultismus genannte Alltagsdiskriminierung auf der Grundlage des Machtungleichgewichts zwischen Erwachsenen und Kindern nagt am Selbstvertrauen junger Menschen. Sie verinnerlichen mit der Zeit, dass Ältere alles besser wissen und bestimmen sollten. Gehören sie dann selbst zu den Älteren, fühlen sie sich legitimiert diese Macht gleichfalls gegen Jüngere einzusetzen. Die Mechanismen des Adultismus werden als die Grundlage angesehen, auf die alle anderen Arten von Diskriminierung aufbauen.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Anbahnung2023-01-27T05:11:07+01:00

Wenn nach sorgfältiger Prüfung füreinander geeignet erscheinende Kinder und Pflegepersonen gefunden sind, ist eine vorsichtige Anbahnung zu gestalten. Anfänglich sollten Treffen in der dem Kind vertrauten Umgebung stattfinden. Bei gegenseitiger Zuneigung können dann gemeinsame Unternehmungen an anderen Orten geplant werden und mit zunehmender Vertrautheit Übernachtungsbesuche in der Pflegefamilie folgen. Das Tempo und die Intensität der Annäherungsschritte sollten sich nach dem kindlichen Wunsch richten. Eine ausreichend lange Anbahnungszeit erleichtert dem Kind den Übergang in sein neues Lebensumfeld.

Quelle: PFAD Broschüre “Was kann, was darf, was muss? Information für Pflegeeltern und Bewerber”

Biographiearbeit2023-01-27T05:12:33+01:00

Durch Methoden der Biographiearbeit kann man Pflege- und Adoptivkindern das Integrieren negativer Erfahrungen und letztlich die Akzeptanz der eigenen Lebensgeschichte erleichtern.

Pflege- und Adoptiveltern sammeln und ordnen zusammen mit dem Kind Informationen, Dokumente und wichtige Erinnerungsstücke seines Lebens und arbeiten so Erlebtes gemeinsam mit dem Kind wertschätzend auf.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

BUCH-TIPP:
Birgit Lattschar | Irmela Wiemann: Mädchen und Jungen entdecken ihre Geschichte: Grundlagen und Praxis der Biografiearbeit (2013)

 

Kontinuitätssicherung2023-05-23T18:32:59+02:00

Wiederholte Ortswechsel und Beziehungsabbrüche können die Entwicklungsbedingungen von Kindern erheblich verschlechtern. Das Pflegekind hat ein Recht auf die Entwicklung einer kontinuierlichen Lebensperspektive und den Erhalt seiner Pflegefamilie, sobald es sich dort beheimatet hat.

Ist die >Rückführung eines Pflegekindes in seine leibliche Familie nicht möglich, so benötigen die leiblichen Eltern dauerhaft Unterstützung und Beratung, um die Trennung zu verarbeiten und zu einer positiven Rolle im Leben ihres Kindes zu finden. Für die Entwicklung des Pflegekindes ist es wichtig, die Erlaubnis seiner Eltern zum Aufwachsen in der Pflegefamilie zu bekommen.

Wie alle Familien können auch Pflegefamilien in Krisen geraten (z. B. Trennung, schwere Krankheit, Tod). Kontinuitätssicherung bedeutet an dieser Stelle vor allem zu schauen, mit welchen Hilfen das Pflegeverhältnis erhalten werden kann.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Medienanfragen2023-01-27T05:11:58+01:00

Immer wieder ist die Presse interessiert an authentischen Berichten über Pflege- und Adoptivfamilien. Im Umgang mit Medien (Fotos, Filme, Interviews, Reportagen, Berichte über Aktivitäten der Pflegefamiliengruppe) sind die Persönlichkeitsrechte des Kindes zu wahren. Pflegeeltern dürfen nicht ohne Wissen des Jugendamtes und Zustimmung der Sorgeberechtigten öffentlich über ein bestimmtes Kind berichten oder es abbilden.

Liegt die Zustimmung vor, ist es trotzdem üblich, die Namen aller Beteiligten zu ändern und Kinder nur von hinten oder „getarnt“ (unkenntlich gemachtes Gesicht, Perücke, Kostümierung usw.) zu zeigen. Da das nähere Umfeld in der Regel den Einzelfall trotzdem erkennt, sollten Äußerungen und Darstellungen sehr gut durchdacht sein. In den allermeisten Fällen hat der Porträtierte keinen Einfluss auf den fertigen Film oder Artikel.

Die Darstellung der Familien- bzw. Pflegekindergeschichte in sozialen Netzwerken sollte unterbleiben oder nur so kommuniziert werden, dass keinerlei Rückschlüsse auf konkrete Personen und Orte möglich sind. Dasselbe gilt für Beiträge in Foren, egal ob öffentliche oder geschlossene Gruppen.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Migrationsgeschichte des Kindes2024-02-09T16:29:47+01:00

Die in der UN-KRK geforderte Berücksichtigung der ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Herkunft eines Kindes und seine Religionsfreiheit finden Niederschlag in § 9 Absatz 2 SGB VIII. Sie gewinnen an Bedeutung durch die Inobhutnahmen aus Migrantenfamilien und von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.

TIPP:
Pressemitteilung der BAG Adoption und Inpflege vom 15.07.2015:
Position zur Wahrung der kulturellen und religiösen Identität von Pflegekindern

Perspektivklärung2023-05-23T18:13:28+02:00

Die Frage der Perspektive einer Fremdunterbringung – befristet oder auf Dauer angelegt – ist so früh wie möglich zu klären, damit dem Kind eine unzumutbar lange Ungewissheit über seinen künftigen Lebensmittelpunkt erspart werden kann. Das Wissen um die reale Zugehörigkeit zu einer Familie ist für das Sicherheitsbedürfnis des Kindes notwendig.

Eine Rückführungsoption sollte nur dann offengehalten werden, wenn die Möglichkeit der (Wieder-)Herstellung kindgerechter Verhältnisse in der Herkunftsfamilie in einer für das Kind angemessenen Zeit realistisch erscheint.

Da Entscheidungen über die Perspektive einer Fremdunterbringung weitreichende Konsequenzen haben, sollten sie in einem Fachkräfteteam getroffen werden.

Pflegekindzufriedenheit2023-01-27T05:15:46+01:00

Als einen wichtigen Punkt erachtet Dr. Yvonne Gassmann, den von ihr geprägten Begriff der Pflegekindzufriedenheit:

Nur Pflegekindern, die mit ihrer Situation zufrieden sind, gelingt eine sichere Identitätsbildung.

Dafür brauchen sie viel Unterstützung und mehr Zeit als andere Heranwachsende.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Pubertierende Pflegekinder2023-01-27T05:15:10+01:00

In der Pubertät, wenn das „sich Reiben“ an den Erwachsenen ein notwendiges Entwicklungsstadium auf dem Weg zur Ablösung ist, können große Spannungen in Pflegefamilien entstehen. Ein gewisser Grad an Unzufriedenheit mit den elterlichen Regeln ist alterstypisch.

Fatal wird es, wenn Fachkräfte „normale“ Konflikte zwischen Pflegeeltern und Pflegekind zum Anlass für eine unüberlegte und plötzliche Beendigung eines Pflegeverhältnisses nehmen. Damit nimmt man dem jungen Menschen ein wichtiges Lernfeld und seine Beheimatung.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Religiöse Erziehung2023-01-27T05:14:39+01:00

Zu den Rechten leiblicher Eltern gehört die Festlegung der Religionszugehörigkeit und religiöse Erziehung ihres Kindes. Auch die diesbezüglichen Entscheidungen von Eltern, denen anschließend das Sorgerecht entzogen wurde, sind weiter zu berücksichtigen.

Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG) räumt Kindern ab 10 Jahren das Recht ein, bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung ihres religiösen Bekenntnisses angehört zu werden (§ 3 Absatz 2 RKEG). Ab 12 Jahren darf man nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden (§ 5 RKEG). Jugendlichen ab 14 Jahren steht die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis sie sich halten wollen (§ 5 RKEG).

Vorerfahrungen des Pflegekindes2023-01-27T05:13:54+01:00

Informationen über die Vorgeschichte des Pflegekindes sind wichtig, um es gut begleiten und seine Verhaltensmuster besser verstehen zu können. Gegebenenfalls müssen die Pflegeeltern diese bei den Fachkräften einfordern.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Rechtliches

Rechtliche Fragestellungen sind die häufigsten, die uns erreichen. Informieren Sie sich hier über juristische Themenbereiche und Gesetze, die für Pflegefamilien relevant sind.

Hilfen zur Erziehung2023-01-27T05:25:00+01:00

Die Hilfen zur Erziehung werden im Kinder-und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) geregelt. darunter gibt es ambulante, teilstationäre sowie stationäre Hilfsangebote. Beispiele:

  • Erziehungsberatung ist ein niederschwelliges, kostenfreies Beratungsangebot, das allen Familien offensteht (§ 28 SGB VIII).
  • Bei der sozialen Gruppenarbeit nimmt ein Kind tagsüber an einem pädagogischen Angebot teil, das die Eltern in ihrer Erziehungskompetenz unterstützt (§ 29 SGB VIII).
  • Durch eine Erziehungsbeistandschaft bzw. einen Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII) bekommt das Kind / der/die Jugendliche für einen bestimmten Stundenumfang eine Fachkraft zur Seite gestellt (§ 28 SGB VIII).
  • Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine intensive aufsuchende Hilfe, die Familien dabei unterstützt, vorhandene Schwierigkeiten zu bewältigen (§ 31 SGB VIII).
  • Bei Erziehung in einer Tagesgruppe besucht der/die Minderjährige tagsüber eine Tagesgruppe, um soziales lernen zu fördern und den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie zu sichern (§ 32 SGB VIII).
  • Erziehung in Vollzeitpflege bietet für ein familienbedürftiges Kind eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform in einer geeigneten Pflegefamilie (§ 33 SGB VIII).
  • In Heimerziehung oder sonstigen betreuten Wohnformen leben Kinder und Jugendliche in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, wo sie von pädagogisch ausgebildetem Personal betreut werden (§ 34 SGB VIII).
Jugendschutz2023-01-27T05:25:29+01:00

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt den Schutz von Kindern (bis 14 Jahren) und Jugendlichen (von 14 bis 18 Jahren) in der Öffentlichkeit. Es beschränkt den Zugang zu Produkten oder Orten, von denen eine mögliche Gefährdung für sie ausgehen kann.

Enthalten sind zum Beispiel Regelungen zum Schutz vor unangemessenem Alkohol- oder Tabakkonsum, Glücksspiel und problematischen Medieninhalten sowie zum Aufenthalt in Gaststätten oder bei Tanzveranstaltungen.

BUCH-TIPP:
Broschüre „Jugendschutz – verständlich erklärt“ Herausgeber: BMFSFJ

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Namensänderung2023-05-23T18:29:36+02:00

Über die Änderung des Familiennamens (§ 3 NÄG) eines Kindes in den seiner Pflegefamilie bestehen unterschiedliche Auffassungen. Zum einen kann die namentliche Anpassung für ein Kind in Dauerpflege wichtig sein, um sich wirklich zugehörig zu fühlen. Zum anderen ist eine offizielle Namensänderung ein Verwaltungsakt mit hoher Tragweite, mit dem die leibliche Familie oft nicht einverstanden ist und den auch das Kind später vielleicht bereut.

Im Zweifelsfall muss ein Gericht entscheiden. Die Kriterien der aktuellen Rechtsprechung sind, dass die Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (Verwaltungsgericht Mainz: Urteil 4 K 464/14.MZ vom 24. April 2015).

Bei Pflegekindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit müssen auch die Behörden im Heimatland einer Namensänderung zustimmen.

Als praktikabler Kompromiss hat sich erwiesen, wenn das Pflegekind auf seinen Wunsch hin und nach Rücksprache der Pflegeeltern mit Erzieherinnen, Lehrerinnen, Trainer*innen, u. ä. im Alltag den Familiennamen der Pflegefamilie oder einen Doppelnamen verwenden kann.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Pass, Pflegekind ohne Pass2024-01-04T14:56:22+01:00

In Deutschland geborene Pflegekinder mit ausländischen Wurzeln, die nicht beim Heimatland ihrer Eltern registriert wurden, können nur unter sehr erschwerten Bedingungen einen Pass bekommen. Daher sind unter Umständen auch ihre Pflegefamilien eingeschränkt, wenn sie ihren Urlaub mit dem Kind in einem anderen Land verbringen möchten.

Bleibt die Pflegefamilie im Schengenraum, ist es sinnvoll eine Bestätigung über die Pflegekindschaft durch das Jugendamt bzw. – falls Sorgerechtsanteile bei den Pflegeeltern liegen – über das Familiengericht dabeizuhaben.

Reisen mit Pflegekindern, die keinen Pass besitzen, über den Schengenraum hinaus, sind nicht zu empfehlen.

Sozialdatenschutz /Sozialgeheimnis2023-01-27T05:23:11+01:00

Der Sozialdatenschutz leitet sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ab. Pflegeeltern unterliegen zwar grundsätzlich nicht den für das Jugendamt geltenden Datenschutzbestimmungen (§ 64 SGB VIII, § 65 SGB VIII), jedoch sind sie gehalten, Informationen über die persönlichen Verhältnisse der Herkunftseltern sowie des Kindes vertraulich zu behandeln und genau zu prüfen, ob die Weitergabe von Informationen über das Kind wirklich erforderlich ist.

Für die Wahrnehmung der Erziehung und Betreuung ist es mitunter nötig, Daten an Erzieher*innen, Lehrer*innen, Ärzt*innen, Therapeut*innen oder andere Bezugspersonen des Kindes weiterzugeben, um z. B. Ursachen spezieller Verhaltensweisen durch Hintergrundinformationen besser nachvollziehbar zu machen. Nützlich ist, wenn im Pflegevertrag eine möglichst konkrete Befugnis die Informationsweitergabe an Dritte klarstellt.

Ein Austausch unter Pflegeeltern über die Kinder innerhalb von Selbsthilfegruppen, Supervisionen oder ähnlichem ist dagegen unerlässlich, setzt aber voraus, dass die Gruppe nach außen Verschwiegenheit über die internen Gespräche vereinbart hat und einhält.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)2023-01-27T05:23:37+01:00

Das SGB VIII umfasst die bundesgesetzlichen Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe. Die Umsetzung dieses Leistungsgesetzes für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern liegt gemäß § 85 SGB VIII überwiegend bei den >Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.

Das Gesetz setzt auf die Förderung der Entwicklung junger Menschen und ihre Integration in die Gesellschaft durch Angebote und Leistungen für unterschiedliche Lebenssituationen. Es legt einen einheitlichen Rahmen fest, soweit das jeweilige Landesrecht nicht unterschiedliche Regelungen trifft.

Das SGB VIII enthält Bestimmungen für Kinder (0-14 Jahre), Jugendliche (14-18 Jahre) und junge Volljährige (18-27 Jahre) (§ 7 Absatz 1 SGB VIII).

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Testament der Pflegeeltern2023-01-27T05:24:02+01:00

Da ein Pflegekind – außer in Verwandtschaftspflege – nicht mit seiner Pflegefamilie verwandt ist, ist es kein gesetzlicher Erbe der Pflegeeltern. Wollen diese ihrem Pflegekind etwas hinterlassen, so müssen sie dies testamentarisch regeln. Dabei ist es ratsam, einen Notar hinzuzuziehen.

Will man einem, von Behinderung betroffenen Pflegekind etwas vermachen, das möglicherweise lebenslang auf Hilfeleistungen angewiesen sein wird, bietet ein sogenanntes Behinderten-Testament eine gute Möglichkeit. Auch dieses sollte ein Fachmann aufsetzen.

In der Erbschaftssteuer werden Pflegekinder in die Steuerklasse III eingeordnet unter die „übrigen Erwerber“, für die der niedrigste Freibetrag gilt (§ 15 ErbStG, §16 ErbStG).

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Testament des Pflegekindes2023-01-27T05:22:22+01:00

Ab dem 16. Lebensjahr kann ein Jugendlicher auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ein eigenes Testament errichten, dies muss jedoch vor einem Notar durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift erfolgen (§ 2229 BGB, § 2233 BGB).

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

UN-Behindertenrechtskonvention2023-01-27T05:25:58+01:00

Die 2006 beschlossene UN-Behindertenrechtskonvention gilt seit 2009 auch für Deutschland. Der Begriff Behinderung wird in der Konvention nicht definiert, weil sich das Verständnis von Behinderung stetig weiterentwickelt.

In Artikel 1 heißt es: “Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

Das Leitbild der Konvention ist das Menschenrecht auf >Inklusion. Es geht nicht um bloße Fürsorge und den Ausgleich von Defiziten, sondern darum, allen Menschen von vornherein die Teilnahme an allen gesellschaftlichen Aktivitäten auf allen Ebenen und in vollem Umfang zu ermöglichen. Menschen mit Behinderungen sind als vollwertige Bürger der Gesellschaft anzuerkennen.

Kernpunkte der Konvention sind die Gleichberechtigung aller, die Abschaffung von Barrieren und die Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens. Das Übereinkommen bestätigt die allgemeinen Menschenrechte auch für von Behinderung betroffene Menschen und enthält eine Vielzahl spezieller, auf ihre Lebenssituation abgestimmte Regelungen – darunter auch wichtige Kinderrechte.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

UN-Kinderrechtskonvention2023-01-27T05:24:30+01:00

Am 20. November 1989 verabschiedete die UN-Vollversammlung einstimmig das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Dadurch wurden die Kinderrechte erstmals völkerrechtlich verbindlich.

Sie formulieren in 54 Artikeln die allgemeinen Menschenrechte aus der spezifischen Perspektive von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Heranwachsenden zu schaffen und setzt Mindeststandards.

Als Leitlinien zum Verständnis der UN-Kinderrechtskonvention gelten vier Grundprinzipien (general principles):

  • das Recht auf Gleichbehandlung (Artikel 2),
  • der Vorrang des Kindeswohls (Artikel 3),
  • das Recht auf Leben und bestmögliche Entwicklung (Artikel 6) und
  • die Achtung vor der Meinung und dem Willen des Kindes (Artikel 12).

Daraus ergeben sich viele Einzelrechte, die in Schutz-, Versorgungs- und Beteiligungsrechte (protection, provision, participation) unterteilt werden können.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Verbleibensanordnung2023-05-23T17:23:10+02:00

Lebt ein Kind bereits seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die sorgeberechtigten Eltern das Kind aus der Pflegefamilie herausnehmen, so können die Pflegeeltern beim Familiengericht eine Verbleibensanordnung beantragen, um zu erreichen „dass das Kind bei der Pflegeperson bleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde“ (§ 1632 Absatz 4 BGB).

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Verfahrensbeistand2023-05-23T17:18:44+02:00

In Kindschaftssachen hat das Gericht dem Minderjährigen so früh wie möglich einen Verfahrensbeistand (“Anwalt des Kindes”) zur Seite zu stellen.

Dieser hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen und soll das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise informieren (§ 158 FamFG).

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Wächteramt2023-05-23T17:11:45+02:00

Das Jugendamt übt zusammen mit dem Familiengericht das staatliche Wächteramt bei >Kindeswohlgefährdungen aus (§ 8a SGB VIII).

Als Gefahren gelten: körperliche oder geistige Gewaltanwendung, Schadenzufügung, Misshandlung, Verwahrlosung, Vernachlässigung, schlechte Behandlung, Ausbeutung und sexueller Missbrauch (Artikel 19 UN-KRK).

Das Jugendamt hat den Auftrag auch über das Wohl des Pflegekindes zu wachen. Der Pflegekinderfachdienst muss Pflegeeltern deshalb nicht nur sorgsam auswählen, qualifizieren, begleiten und beraten, sondern gleichzeitig auch kontrollieren.

Würde das Kindeswohl in einer Pflegefamilie gefährdet, kann auch aus dieser eine Inobhutnahme nach § 1666 BGB erfolgen.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Strukturen

Informieren Sie sich unter diesem Punkt über Zusammenhänge und einzelne Aufgaben der Jugendhilfe.

Gastfamilien für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge2023-01-27T05:30:41+01:00

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben in Deutschland Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe.

Falls sie es wünschen, können sie in geeigneten Pflegefamilien untergebracht werden. Diese werden oft als Gastfamilien bezeichnet.

Herkunftsfamilie, Arbeit mit der2023-01-27T05:30:15+01:00

Bei befristeten Pflegeverhältnissen ist eine intensive Arbeit mit den Herkunftseltern zu planen und durchzuführen, um die angestrebte (Wieder-)Herstellung ihrer Erziehungsfähigkeit auch zu erreichen. Unterstützung bei der Bewältigung der Erfordernisse des Alltags, Beratung und Schulung bezüglich der für eine positive kindliche Entwicklung notwendigen Rahmenbedingungen, Hilfe bei einer erforderlichen Suchtbekämpfung – sind Stichworte für sich stellende Aufgaben. In der Regel wird der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamts hierfür zuständig sein.

Zur Förderung der elterlichen Beziehungen zum Kind sind zusätzlich die >Besuchskontakte sinnvoll vorzubereiten und zu gestalten. Sind Pflegeverhältnisse auf Dauer angelegt, so dass die Pflegefamilie zum Lebensmittelpunkt für das Kind werden soll, besteht die Unterstützung der Fachkräfte des Jugendamts für die Herkunftseltern darin, ihnen ein verantwortliches Handeln zum Wohl ihres Kindes zu bestätigen, wenn sie darin einwilligen, das Kind in einer anderen Familie aufwachsen zu lassen.

Zu dieser Einstellung können Eltern dann gelangen, wenn ihre eigenen Lebenserfahrungen sowie daraus resultierende Verletzungen und Defizite mit ihnen bearbeitet werden. Lässt man ihnen Raum, ihrer Trauer über die Trennung Ausdruck zu verleihen, können sie eher eine dem Kindeswohl förderliche Haltung einnehmen und eine angemessene Kontaktpflege mittragen.

Auch für Eltern, deren Kinder in anderen Familien leben, sollten Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch angeboten und ihnen bestehende Selbsthilfegruppen benannt werden.

Inklusion2023-01-27T05:31:09+01:00

Auch Kinder mit Behinderungen, chronischen oder lebensverkürzenden Erkrankungen haben – so sie nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen können – ein Recht auf Geborgenheit in einer Familie. Ihre Inklusion – d. h. Zugehörigkeit zur Gesellschaft – ist in einer geeigneten Pflegefamilie besser umzusetzen als in einem Heim oder auf einer Intensivstation.

Die aktuelle Grundlage der Unterbringung behinderter Kinder in Pflegefamilien bildet eine Übergangsregelung im zwölften Sozialgesetzbuch (§ 54 Absatz 3 SGB XII).

Um die Zuständigkeit der Jugendhilfe für alle Kinder zu gewährleisten, wird aktuell an einer inklusiven Gestaltung der Jugendhilfe gearbeitet.

Träger der Jugendhilfe2023-05-23T18:22:45+02:00

Mit dem Begriff “Träger” werden in der Kinder- und Jugendhilfe Organisationen benannt, die soziale Arbeit leisten und Einrichtungen und Dienste für Kinder, Jugendliche und Familien betreiben.

Es wird unterschieden in:

  • Öffentliche Träger der Jugendhilfe:
    Dies sind die Länder und Kommunen (Landkreise und kreisfreie Städte) mit ihren Jugendämtern und Landesjugendämtern. Grundsätzlich liegt die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung aller Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). An ihn richten sich Bedarfe nach Hilfe und Unterstützung.
  • Freie Träger der Jugendhilfe:
    Mit diesem Begriff  sind gemeinnützige Organisationen (z.B. Vereine, Verbände, Gesellschaften (gGmbH), Stiftungen, freie Wohlfahrtsverbände) sowie nicht-gemeinnützige (z.B. privatgewerbliche) Unternehmen gemeint, an die öffentliche Träger nicht-hoheitliche Aufgaben übertragen können.

Das Jugendhilferecht begrüßt ausdrücklich eine Vielfalt von Angeboten verschiedener Institutionen, Organisationen und Gruppen, damit unterschiedliche Wertorientierungen, Inhalte und Methoden in der Praxis vertreten werden (§ 3 Abs. 1 SGB VIII). Dadurch können die Leistungsberechtigten ihr Recht wahrnehmen, zwischen verschiedenen Anbietern zu wählen (§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht).

Die partnerschaftliche Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe regelt § 4 Abs. 1 SGB VIII.

Aktuelles: Kategorie Pflegefamilie

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