Infos zu Adoption
Adoption ist …
… die Möglichkeit elternlose oder von ihren Eltern freigegebene Kinder in neuen, geeigneten Familien aufzunehmen, die in allen rechtlichen Verantwortlichkeiten und persönlichen Beziehungen an die Stelle der biologischen Eltern treten. Sie bieten z. B. ungewollt kinderlos gebliebenen Paaren einen besonderen Weg zur Familiengründung.
Die Sicherstellung des Wohls der Adoptivkinder ist bei jeder Adoption das maßgebliche Ziel. Internationale und nationale Rechtsbestimmungen sollen ihren besonderen Schutz durch ein legales und transparentes Adoptionsverfahren absichern.
Der PFAD Verband informiert und vernetzt Adoptivfamilien und vertritt ihre Interessen auf bundespolitischer Ebene.
Themenschwerpunkte unseres Glossars:
- Adoptionsformen
Hier beschreiben wir verschiedene Möglichkeiten zu adoptieren und einige wichtige Begriffe.
Zum Schwerpunkt … - Bewerbung zur Adoption
Wir haben Stichworte zu Voraussetzungen und Abläufen des Adoptionsverfahrens zusammengestellt.
Zum Schwerpunkt … - Herkunftssuche
Was Sie über die wichtige Suche Adoptierter nach ihren Wurzeln wissen sollten.
Zum Schwerpunkt … - Internationale Adoption
Hier finden Sie Informationen rund um die Adoption eines Kindes aus einem anderen Land.
Zum Schwerpunkt … - Verschiedenes
Weitere interessante Punkte, die nicht in die anderen Kategorien gepasst haben.
Zum Schwerpunkt …
Sollten Sie hier nicht die gesuchte Information finden, wenden Sie sich bitte direkt an uns, per Mail an info@pfad-bv.de oder durch einen Anruf bei unserer Hotline (siehe rechts).
Zur vertiefenden Weiterbildung bieten wir Ihnen verschiedene interessante Themen in der PFAD Fachzeitschrift, als Broschüren oder Seminare an.
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Adoptionsformen
Im Jahr 2021 wurden in Deutschland 3.843 Kinder adoptiert, zwei Drittel davon von einem Stiefelternteil. Es gibt noch weitere Wege ein Kind zu adoptieren und unterschiedliche Ausgestaltungen von Adoptionsverhältnissen.
Weiterführende Links:
BAG Landesjugendämter:
Gesetzestexte:
Bewerbung zur Adoption
Das Wohl des Kindes steht im Fokus jeder Adoption. Eine Adoption ist deshalb nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Eltern mit Adoptionswunsch wenden sich an die Adoptionsvermittlungsstelle ihres örtlich zuständigen Jugendamtes, die zentrale Adoptionsstelle eines Landesjugendamtes oder an eine anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle eines freien Trägers. Von diesem Fachdienst werden sie schon in der Vorbereitungszeit beraten und begleitet.
Sobald ein Adoptivkind in seine neue Familie aufgenommen wird, beginnt die sogenannte Adoptionspflegezeit. Sie dauert in der Regel ein Jahr, kann jedoch auch kürzer oder länger sein. In diesem Zeitraum soll die Bindung zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern entstehen. Dabei unterstützt die Adoptionsvermittlungsstelle die Familie. Die Adoptiveltern sind während der Adoptionspflegezeit bereits unterhaltspflichtig für das Kind, jedoch ist das Jugendamt noch Vormund des Kindes.
Verläuft alles gut, können die Adoptiveltern nach Ablauf der Adoptionspflegezeit die Adoption beantragen. Mit dem Adoptionsbeschluss des Familiengerichtes werden sie auch juristisch die Eltern des Kindes.
Der Beginn einer Adoptionspflegezeit bedeutet noch keine Garantie, dass das Kind tatsächlich für immer bei den Adoptiveltern bleiben kann. Denn die leiblichen Eltern haben acht Wochen nach der Geburt des Kindes das Recht ihre Adoptionseinwilligung zu widerrufen.
Problematisch kann es werden, wenn der leibliche Vater unbekannt oder nicht erreichbar ist. In diesem Fall willigt nur die leibliche Mutter in die Adoption ein. Tritt der leibliche Vater zu einem späteren Zeitpunkt doch noch in Erscheinung, muss auch dieser der Adoption zustimmen. Tut er dies nicht, so kann es passieren, dass das Kind doch nicht adoptiert werden kann.
Kinder, die zur Adoption vermittelt werden, können eine Behinderung haben. Meist versuchen die Adoptionsvermittlungsstellen bei zum Zeitunkt der Vermittlung bereits bekannten Behinderungen anzubieten, als Pflegefamilie in der Jugendhilfe zu verbleiben. Eine Adoption ist aber prinzipiell möglich.
Als Adoptiveltern haben Sie die Möglichkeit, Unterstützung durch die Eingliederungshilfe sowie sämtliche Leistungen der Krankenversicherung und Pflegeversicherung für das Adoptivkind in Anspruch zu nehmen.
Möchten Sie ein Kind adoptieren, so müssen Sie nach deutschem Recht mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren muss der jüngere Ehepartner mindestens 21 Jahre alt sein.
Ein Höchstalter für Adoptiveltern gibt es nicht. Der Altersunterschied zu den Adoptivkindern sollte laut den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter einem natürlichen Abstand entsprechen, damit die Entstehung eines Eltern–Kind–Verhältnisses zu erwarten ist.
Rechtsgrundlage:
Weiterführende Links:
Allgemein:
- Broschüre: Ein Kind adoptieren – Rechtliche Informationen und Hinweise (BMFSFJ, 2021)
- Broschüre: Einblicke Adoption – Erfahrungen und Hintergründe (BMFSFJ, 2017)
- Broschüre: Blickwechsel Adoption – Ein Magazin des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ, 2016)
Inlandsadoption:
- Flyer: Adoption – was ist neu? – Zentrale Neuerungen des Adoptionshilfe-Gesetzes Informationen für annehmende Eltern bei Inlandsadoptionen (BMFSFJ, 2021)
- Jugendämter vor Ort finden (BAG Landesjugendämter)
Internationale Adoption:
Herkunftssuche
Adoptierte haben das Recht, etwas über ihre Abstammung zu erfahren.
Adoptiveltern ist die Einsicht in die Adoptionsakte ihres Kindes bis zu dessen Volljährigkeit möglich. Unter 16-Jährige brauchen dafür die Zustimmung ihrer Adoptiveltern. Im Adoptionvermittlungsgesetz (§ 9c Absatz 3 AdVermiG) ist verankert, dass sie ab ihrem 16. Lebensjahr die Vermittlungsunterlagen selbst einsehen dürfen.
Die Adoptionsvermittlungsstelle schreibt die Adoptiveltern automatisch zum 16. Geburtstag des adoptierten Kindes an und informiert über das Recht des jungen Menschen, die Akten bei der Adoptionsvermittungsstelle einsehen zu dürfen.
Wann sich Adoptiere auf die Suche nach ihrer Herkunft machen, ist sehr unterschiedlich. Deshalb wurde gesetzlich geregelt, dass Adoptionsvermittlungsakten 100 Jahre ab Geburt (> Aufbewahrungsfrist für Adoptionsakten) des Kindes aufbewahrt werden müssen. Die Akten liegen bei dem vermittelnden Jugendamt bzw. der Vermittlungsstelle, die die Adoption begleitet hat. Existiert die ursprüngliche Vermittlungsstelle nicht mehr, ist das jeweilige Landesjugendamt Ansprechpartner.
Die Akteneinsicht wird durch eine Adoptionsfachkraft vorbereitet und begleitet, die auch bei der Herkunftssuche unterstützt. Es können jedoch nicht die gesamten Adoptionsunterlagen eingesehen werden. Die Einsichtnahme wird beschränkt, wenn überwiegende Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen.
Wichtige Informationen, die zur Herkunft und Lebensgeschichte des Adoptierten gehören, müssen jedoch zugänglich gemacht werden, z.B. Namen, letzte Adresse, Berufe der leiblichen Eltern und wie die Familie bis zur Freigabe zur Adoption gelebt hat. Auch die Gründe zur Freigabe durch die leiblichen Eltern und wie sich das Adoptivkind entwickelt hat, sind wichtige Informationen für die Adoptierten.
Seit 2015 sind Adoptionsvermittlungsakten vom Jugendamt, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 100 Jahre lang aufzubewahren.
Rechtsgrundlage:
Durch Methoden der Biographiearbeit kann man Pflege- und Adoptivkindern das Integrieren negativer Erfahrungen und letztlich die Akzeptanz der eigenen Lebensgeschichte erleichtern.
Pflege- und Adoptiveltern sammeln und ordnen zusammen mit dem Kind Informationen, Dokumente und wichtige Erinnerungsstücke seines Lebens und arbeiten so Erlebtes gemeinsam mit dem Kind wertschätzend auf.
BUCH-TIPP:
Birgit Lattschar | Irmela Wiemann: Mädchen und Jungen entdecken ihre Geschichte: Grundlagen und Praxis der Biografiearbeit (2013)
Jedes Kind sollte von Anfang an mit dem Wissen um seine Herkunft aufwachsen. Denn zu wissen, wer die leiblichen Eltern sind, ist stark mit der Bildung einer eigenen Identität verknüpft. Nicht zu wissen, von welcher Familie man anstammt, kann dagegen sehr belastend sein.
Das Recht auf Kenntnis der eigenen biologischen Abstammung zählt zu den Persönlichkeitsrechten. Das Kind soll alle nötigen Information erhalten, die zur Aufklärung seiner Herkunft beitragen können.
Allerdings steht das Recht des Kindes auf Kenntnis der biologischen Abstammung dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre der leiblichen Eltern gegenüber. Diese unterschiedlichen Grundrechtspositionen müssen gegeneinander abgewogen werden.
Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgericht: Entscheidung 1 BvL 17/87 vom 31.01.1989
- Grundgesetz: Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1
- UN-Kinderrechtskonvention: Artikel 8 und Artikel 7 Absatz 1
- Haager Adoptionsübereinkommen
Internationale Adoption
Sollten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren wollen, ist es zwingend erforderlich, sich an die Zentrale Adoptionsstelle des für Sie zuständigen Landesjugendamtes oder an eine der neun staatlich anerkannten Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft zu wenden. Die Adressenlisten finden Sie rechts.
In einigen Staaten kennt man nur Adoptionen mit schwacher Wirkung. Bei diesen erlöschen die Rechte und Pflichten des Adoptivkindes gegenüber seiner Herkunftsfamilie nicht vollständig.
In einem solchen Fall würde das Adoptivkind – auch wenn ein Adoptivelternteil Deutscher ist – nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.
Bei unter diesen Umständen im Ausland adoptierten Kindern, kann die Adoption mit schwacher Wirkung in Deutschland gerichtlich in eine > Adoption mit starker Wirkung umgewandelt werden.
Seit 01.04.2021 sind unbegleitete Auslandsadoptionen in Deutschland verboten (§ 2b Adoptionsvermittlungsgesetz). Sie sind sowohl für die aufnehmenden Eltern als auch für die Kinder riskant, weil sie ohne die fachliche Betreuung durch deutsche Adoptionsvermittlungsstellen stattfinden. Die aufnehmende Familie wird nicht vorbereitet und auf ihre Eignung überprüft. Es gibt keine Nachbetreuung und Unterstützung der Familien bei auftretenden Problemen.
Weiterführende Links:
Bundeszentralstelle für Auslandsadoption:
- Broschüre: Internationale Adoption
- Zentrale Adoptionsstellen der Landesjugendämter
- Zugelassene Auslandsvermittlungsstellen
- Zuständige Gerichte
- Adoptionswirkungen und Staatenliste
Gesetzestexte:
Verschiedenes
Hier haben wir weitere Stichpunkte rund um Adoptionsthemen gelistet.
- > Anrechnung von „Kindererziehungszeiten“ in der gesetzlichen Rentenversicherung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
- > Anrechnung von „Berücksichtigungszeiten“ in der gesetzlichen Rentenversicherung von Kindern bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres
- > Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Pflege behinderter Kinder (ab Pflegestufe 2)
- > Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
- > Freiwillige Beiträge zu einem privaten Rentenversicherungsträger
- > Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als erwerbsmäßige Erziehungsperson
- Vorbereitung, Schulung und Eignungsprüfung der Adoptivbewerberinnen
und -bewerber (§ 7 AdVermiG) - Begleitung der Adoptivfamilien (§ 9 AdVermiG)
- Beratung Herkunftssuchender nach § 9 AdVermiG
- Beratung und Unterstützung der leiblichen Eltern nach § 2 SGB VIII
- Berichterstattung zum Integrationsverlauf bei internationalen Adoptionen
nach § 9 AdVermiG
Wenn das Kind als pflegebedürftig (ab Pflegestufe 2) anerkannt ist, können für die pflegende Person Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse gezahlt werden.
Die Zeit der Erziehung eines Kindes zwischen der Vollendung des 36. bzw. 30. (bei vor 1992 geborenen Kindern) Lebensmonat und der Vollendung des 10. Lebensjahres wird in der gesetzlichen Rentenversicherung als Berücksichtigungszeit anerkannt. Diese Berücksichtigungszeiten können unter bestimmten Bedingungen als rentenrechtliche Zeiten (z.B. bei der Prüfung von Rentenansprüchen) angerechnet werden. Sind die entsprechenden Monate bereits anderweitig (z.B. mit Beitrags- oder Kindererziehungszeiten) belegt, können sie nicht angerechnet werden. Ein „Hintenanhängen“ wie bei der Kindererziehungszeit erfolgt hier nicht.
Diese Berücksichtigungszeiten können sich nach § 70 Abs. 3a SGB VI auch in Form zusätzlicher Entgeltpunkte bei einer späteren Rentenzahlung auswirken:
- Hat ein(e) Versicherte(r) eine rentenrechtliche Zeit von 25 Jahren erfüllt, werden nach 1991 während der Berücksichtigungszeit geleistete Beiträge um 50 % erhöht, jedoch maximal um 1/3 Entgeltpunkt (pro Jahr) und zusammen darf sich nicht mehr als ein Entgeltpunkt ergeben.
- Hat ein(e) Versicherte(r) eine rentenrechtliche Zeit von 25 Jahren erfüllt und überschneiden sich nach 1991 Berücksichtigungszeiten für mehrere Kinder (ohne dass Pflichtbeiträge oder Kindererziehungszeiten vorhanden sind) wird pro Jahr 1/3 Entgeltpunkt gutgeschrieben (ein Entgeltpunkt entspricht 2024/2025 brutto einem Betrag von 39,32 €).
Das BGB ist ein Bundesgesetz, das die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es enthält auch die wesentlichen Regelungen über die Familie:
- das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern (§ 1616 ff. BGB),
- Unterhaltsansprüche (§ 1601 ff. BGB),
- Umgangsrecht und
- Erbrecht.
Das BGB ist die maßgebliche Grundlage für Entscheidungen des Familiengerichts.
Für die Vorbereitung der Vermittlung eines Kindes, dessen Fremdunterbringung den Mitarbeiter*innen des Jugendamts fachlich angezeigt erscheint, ist zuerst einmal die Ermittlung aller seiner „Bedarfe“ notwendig. Hierbei sind außer den Eltern ggf. Fachleute verschiedener Disziplinen, wie zum Beispiel Kinderpsychologen/-psychotherapeuten und Kinderärzte zu beteiligen.
Vollständigkeit in der Diagnostik ist anzustreben, wird aber nicht immer möglich sein, so dass Pflege- und Adoptivfamilien auch auf das Auftreten nicht unbedingt zu erwartender Probleme vorbereitet werden sollten. Aus der sorgfältigen Diagnostik ergeben sich die Gesichtspunkte für die Auswahl der geeigneten Pflege- oder Adoptivfamilie und für erforderliche Therapievorschläge.
Durch die Adoption entsteht ein neues rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis. Alle vorherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen. Das adoptierte Kind wird bei der Erbreihenfolge der Adoptiveltern genauso berücksichtigt wie leibliche Kinder.
Neben den Rechten, ergeben sich auch neue Pflichten: So sind Adoptierte ihren Adoptiveltern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Gegenüber den leiblichen Eltern erlischt diese Pflicht, ebenso wie das Recht auf deren Erbe.
Für Kinder, die nach 1991 geboren wurden, wird für 36 Monate (ab dem auf die Geburt folgenden Monat) im Allgemeinen je ein zwölftel Entgeltpunkt bei einer späteren Rentenzahlung angerechnet (ein Entgeltpunkt entspricht 2024/2025 brutto einem Betrag von 39,32 €). Sind für den Zeitraum der Anrechnung noch andere Beiträge z.B. aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung vorhanden, werden sie gekürzt, wenn sie zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten (§ 70 Abs. 2 SGB VI).
Wenn gleichzeitig mehrere Kinder bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats nach der Geburt erzogen werden, erfolgt wegen des Zusammentreffens keine Kürzung, sondern die Monate werden angehängt (§ 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI).
Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, erfolgt die Anrechnung von je einem zwölftel Entgelt-punkt bei einer späteren Rentenzahlung nur für 30 Monate (§ 249 SGB VI).
> Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung LINK
Zeiten der Erziehung eines Kindes werden in der deutschen Rentenversicherung nur berücksichtigt, wenn die Erziehung in Deutschland erfolgte und grundsätzlich Rentenversicherungspflicht bestanden hätte. Für Angehörige berufsständischer Versorgungseinrichtungen (z.B. Beamte, Anwälte) gelten eigene Anrechnungsvorschriften.
Bei Pflegekindern gilt dies nur, wenn eine familienähnliche Beziehung angenommen und die Erziehung nicht als erwerbsmäßig erachtet wird. Bereitschaftspflegeeltern sind damit zurzeit von einer Anrechnung ausgeschlossen.
Zur Verwaltungsvereinfachung werden die Zeiten der Kindererziehung nach § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI grundsätzlich der leiblichen Mutter zugeschlagen. Soll davon abgewichen werden, was bei der Annahme von Pflege- oder Adoptivkindern im allgemeinen der Fall ist, ist dies zeitnah zu beantragen.
Denn sobald für die Mutter oder eine andere benannte Person unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt wurde, ist nach § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI eine Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bei einer anderen Person (hier speziell die Pflege- und Adoptiveltern) nicht mehr möglich!
Unter Zwangsadoptionen versteht man politisch motivierte, staatliche Übergriffe in die Erziehung von Kindern und das Familienleben. Sie sind nicht am Kindeswohl orientiert, sondern sollen entweder Eltern sanktionieren oder Kinder aus Minderheiten fremdplatzieren, um sie ihren Familien und ihrer Kultur zu entfremden.
Zwangsadoptionen sind zum Beispiel bekannt aus der Zeit des Nationalsozialismus, aus der DDR, der Schweiz, Australien, Argentinien, Kanada oder den USA.
TIPP: Im Rahmen der Aufarbeitung politisch motivierter Adoptionen in der DDR (Zwangsadoptionen) wurde eine Zentrale Auskunfts- und Vermittlungsstelle (ZAuV) eingerichtet, an die sich betroffene Adoptivkinder, leibliche Eltern, Adoptiveltern und Angehörige wenden können.
Weiterführende Links:
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