Infos zu Adoption2024-09-20T08:40:00+02:00

Infos zu Adoption

Adoption ist …

… die Möglichkeit elternlose oder von ihren Eltern freigegebene Kinder in neuen, geeigneten Familien aufzunehmen, die in allen rechtlichen Verantwortlichkeiten und persönlichen Beziehungen an die Stelle der biologischen Eltern treten. Sie bieten z. B. ungewollt kinderlos gebliebenen Paaren einen besonderen Weg zur Familiengründung.

Die Sicherstellung des Wohls der Adoptivkinder ist bei jeder Adoption das maßgebliche Ziel. Internationale und nationale Rechtsbestimmungen sollen ihren besonderen Schutz durch ein legales und transparentes Adoptionsverfahren absichern.

Der PFAD Verband informiert und vernetzt Adoptivfamilien und vertritt ihre Interessen auf bundespolitischer Ebene.

Themenschwerpunkte unseres Glossars:

  • Adoptionsformen
    Hier beschreiben wir verschiedene Möglichkeiten zu adoptieren und einige wichtige Begriffe.
    Zum Schwerpunkt …
  • Bewerbung zur Adoption
    Wir haben Stichworte zu Voraussetzungen und Abläufen des Adoptionsverfahrens zusammengestellt.
    Zum Schwerpunkt …
  • Herkunftssuche
    Was Sie über die wichtige Suche Adoptierter nach ihren Wurzeln wissen sollten.
    Zum Schwerpunkt …
  • Internationale Adoption
    Hier finden Sie Informationen rund um die Adoption eines Kindes aus einem anderen Land.
    Zum Schwerpunkt …
  • Verschiedenes
    Weitere interessante Punkte, die nicht in die anderen Kategorien gepasst haben.
    Zum Schwerpunkt …

Sollten Sie hier nicht die gesuchte Information finden, wenden Sie sich bitte direkt an uns, per Mail an info@pfad-bv.de oder durch einen Anruf bei unserer Hotline (siehe rechts).

Zur vertiefenden Weiterbildung bieten wir Ihnen verschiedene interessante Themen in der PFAD Fachzeitschrift, als Broschüren oder Seminare an.

Beratungstelefon

Beratungserfahrene Pflegeeltern wissen, wovon Sie sprechen. Wir hören zu und helfen Ihnen gerne weiter!
Sie können jederzeit anrufen.

030 24 08 56 21

Adoptionsformen

Im Jahr 2021 wurden in Deutschland 3.843 Kinder adoptiert, zwei Drittel davon von einem Stiefelternteil. Es gibt noch weitere Wege ein Kind zu adoptieren und unterschiedliche Ausgestaltungen von Adoptionsverhältnissen.

Adoption eines Kindes aus anonymer Kindesabgabe2024-10-11T13:44:37+02:00

Die Besonderheiten dieser Inlandsadoptionen beruhen auf den Umständen nach der Geburt des Kindes. Sie betreffen „vertraulich geborene“ Kinder sowie in sogenannten „Babyklappen“ abgelegte Säuglinge.

In beiden Fällen wollen die Mütter bzw. Eltern zu diesem Zeitpunkt unbekannt bleiben. Deshalb sind keine oder nur wenige Informationen zur Herkunft verfügbar und Kontakte nicht möglich, solange die Mutter ihre Identität nicht preisgibt.

Adoption mit schwacher Wirkung (Volljährigenadoption)2023-02-08T22:58:58+01:00

Eine Volljährigenadoption (§ 1767 ff BGB) ist in Deutschland als schwache Adoption angelegt. Der/die Angenommene und seine/ihre Abkömmlinge behalten dabei die Verwandtschaftsbeziehungen zu ihrer leiblichen Familie und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten. Und es entsteht auch keine neue Verwandtschaft zu Familienmitgliedern, Ehe- oder Lebenspartnern des/der Annehmenden.

Die einzige Voraussetzung für eine Volljährigenadoption ist deren „sittliche Rechtfertigung“. Steuer- oder erbrechtliche Vorteile oder die Sicherstellung von Versorgung und Pflege allein sind nicht zulässig. Als entscheidend gilt ein familienbezogenes Motiv.

 

Adoption mit starker Wirkung (Minderjährigenadoption)2024-10-11T13:49:50+02:00

Eine Minderjährigenadoption (§ 1754 ff BGB) ist in Deutschland immer eine Volladoption bzw. starke Adoption. Dabei bekommt das Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern. Es entstehen neue Verwandtschaftsverhältnisse, Rechte und Pflichten zu den annehmenden Eltern und ihren Angehörigen. Gleichzeitig werden die rechtlichen Bande zur leiblichen Familie beendet.

Nur unter bestimmten Umständen kann auch bei einem bereits Erwachsenen eine starke Adoption ausgesprochen werden.
> Volljährigenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption

Halboffene Adoption2023-02-08T23:49:16+01:00

Bei halboffenen Adoptionen wird ein Informationsaustausch (z.B. Briefe, Fotos) zwischen leiblicher und Adoptivfamilie indirekt über die Vermittlungsstelle gepflegt. Eventuell finden Treffen an neutralen Orten statt. Die Adressen werden nicht ausgetauscht.

Inkognito-Adoption2023-03-29T20:49:42+02:00

Die Inkognito-Adoption ist immer noch das in Deutschland rechtlich vorgesehene Standardmodell. In der Praxis werden jedoch zunehmend offenere Formen der Adoption bevorzugt.

Bei einer Inkognito-Adoption ist nicht vorgesehen, dass die leiblichen Eltern Informationen über die Adoptivfamilie erhalten, es besteht keinerlei Kontakt.

Die leiblichen Eltern können trotzdem für das Kind Briefe, Bilder oder Ähnliches  bei der Vermittlungsstelle hinterlassen, die dem Adoptivkind unter fachlicher Begleitung übergeben werden können.

Sind Adoptiveltern und Kind einverstanden, kann eine Inkognito-Adoption auch in eine offenere Form überführt und Kontakt zugelassen werden.

 

Inlandsadoption2023-02-08T23:53:48+01:00

Als Inlandsadoption bezeichnet man alle Adoptionen, die innerhalb Deutschlands stattfinden.

Internationale Adoption / Auslandsadoption2023-02-08T23:46:11+01:00

Immer, wenn für ein Kind durch die Adoption ein Wechsel von einem Land (Heimatstaat) in ein anderes Land (Aufnahmestaat) erfolgt, handelt es sich um eine internationale Adoption.

Die Staatsangehörigkeit der Beteiligten spielt dabei keine Rolle. Die besonderen gesetzlichen Bestimmungen für internationale Adoptionen gelten also auch für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat, wenn sie dort ein Kind adoptieren und mit diesem zurück nach Deutschland kommen. Und genauso für in Deutschland lebende Nichtdeutsche, die ein Kind in ihrem Heimatland adoptieren und nach Deutschland holen.

Offene Adoption2023-03-29T20:50:47+02:00

Bei einer sogenannten offenen Adoption besteht persönlicher Kontakt zwischen den beiden Familien und zum Kind in dem Umfang, den die Adoptiveltern zulassen. Aus diese Weise können die leiblichen Eltern am Aufwachsen ihres Kindes Anteil nehmen und das adoptierte Kind lernt sie kennen.

Stiefkindadoption2023-02-08T23:57:02+01:00

Die Annahme eines Stiefkindes durch neue Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder nicht verheiratete Partner der Mutter oder des Vaters bewirkt, dass lediglich das Verwandtschaftsverhältnis zu dem ehemaligen Elternteil erlischt – allerdings nicht, wenn
dieser bereits verstorben ist und das Sorgerecht innehatte.

Das Kind erhält in diesem Fall eine dritte Abstammungslinie dazu.

Stiefkindadoptionen machen die größte Gruppe von Adoptionsfällen in Deutschland aus
und betreffen im Durchschnitt ältere Kinder als bei Fremdadoptionen.

Kritisch diskutiert wird, dass mit dieser Maßnahme oft nur das Sorgerecht geregelt werden soll, das Kind damit jedoch den Verlust eines Elternteils in Kauf nehmen muss.

Verwandtenadoption2023-02-08T23:42:40+01:00

Ist das Kind mit den/dem Annehmenden im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, spricht man von einer Verwandtenadoption (§ 1756 BGB). Sie bewirkt, dass nur die Verwandtschaftsbeziehungen des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Eltern erlöschen.

Volljährigenadoption mit Wirkung einer Minderjährigenadoption2023-02-08T23:43:33+01:00

Die Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption (§ 1772 BGB) ist nur unter bestimmten Umständen möglich. Z.B. kommt sie dann in Frage, wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, da der/die Anzunehmende bereits als Kind in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist.

Auf diesem Weg kann z.B. die >Adoption eines Pflegekindes stattfinden. Ein Pflegekind kann sich bei Volljährigkeit – nun ohne die Zustimmung seiner leiblichen Eltern zu benötigen – von seiner Pflegefamilie adoptieren lassen.

Bewerbung zur Adoption

Das Wohl des Kindes steht im Fokus jeder Adoption. Eine Adoption ist deshalb nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Eltern mit Adoptionswunsch wenden sich an die Adoptionsvermittlungsstelle ihres örtlich zuständigen Jugendamtes, die zentrale Adoptionsstelle eines Landesjugendamtes oder an eine anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle eines freien Trägers. Von diesem Fachdienst werden sie schon in der Vorbereitungszeit beraten und begleitet.

Adoptionspflege2024-10-11T13:57:16+02:00

Sobald ein Adoptivkind in seine neue Familie aufgenommen wird, beginnt die sogenannte Adoptionspflegezeit. Sie dauert in der Regel ein Jahr, kann jedoch auch kürzer oder länger sein. In diesem Zeitraum soll die Bindung zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern entstehen. Dabei unterstützt die Adoptionsvermittlungsstelle die Familie. Die Adoptiveltern sind während der Adoptionspflegezeit bereits unterhaltspflichtig für das Kind, jedoch ist das Jugendamt noch Vormund des Kindes.

Verläuft alles gut, können die Adoptiveltern nach Ablauf der Adoptionspflegezeit die Adoption beantragen. Mit dem Adoptionsbeschluss des Familiengerichtes werden sie auch juristisch die Eltern des Kindes.

Der Beginn einer Adoptionspflegezeit bedeutet noch keine Garantie, dass das Kind tatsächlich für immer bei den Adoptiveltern bleiben kann. Denn die leiblichen Eltern haben acht Wochen nach der Geburt des Kindes das Recht ihre Adoptionseinwilligung zu widerrufen.

Problematisch kann es werden, wenn der leibliche Vater unbekannt oder nicht erreichbar ist. In diesem Fall willigt nur die leibliche Mutter in die Adoption ein. Tritt der leibliche Vater zu einem späteren Zeitpunkt doch noch in Erscheinung, muss auch dieser der Adoption zustimmen. Tut er dies nicht, so kann es passieren, dass das Kind doch nicht adoptiert werden kann.

Adoptivkinder mit Behinderung2024-10-11T14:04:45+02:00

Kinder, die zur Adoption vermittelt werden, können eine Behinderung haben. Meist versuchen die Adoptionsvermittlungsstellen bei zum Zeitunkt der Vermittlung bereits bekannten Behinderungen anzubieten, als Pflegefamilie in der Jugendhilfe zu verbleiben. Eine Adoption ist aber prinzipiell möglich.

Als Adoptiveltern haben Sie die Möglichkeit, Unterstützung durch die Eingliederungshilfe sowie sämtliche Leistungen der Krankenversicherung und Pflegeversicherung für das Adoptivkind in Anspruch zu nehmen.

Altersgrenze2023-02-08T17:44:55+01:00

Möchten Sie ein Kind adoptieren, so müssen Sie nach deutschem Recht mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren muss der jüngere Ehepartner mindestens 21 Jahre alt sein.

Ein Höchstalter für Adoptiveltern gibt es nicht. Der Altersunterschied zu den Adoptivkindern sollte laut den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter einem natürlichen Abstand entsprechen, damit die Entstehung eines ElternKindVerhältnisses zu erwarten ist.

Rechtsgrundlage:

Herkunftssuche

Akteneinsicht2024-10-11T14:21:56+02:00

Adoptierte haben das Recht, etwas über ihre Abstammung zu erfahren.

Adoptiveltern ist die Einsicht in die Adoptionsakte ihres Kindes bis zu dessen Volljährigkeit möglich. Unter 16-Jährige brauchen dafür die Zustimmung ihrer Adoptiveltern. Im Adoptionvermittlungsgesetz (§ 9c Absatz 3 AdVermiG) ist verankert, dass sie ab ihrem 16. Lebensjahr die Vermittlungsunterlagen selbst einsehen dürfen.

Die Adoptionsvermittlungsstelle schreibt die Adoptiveltern automatisch zum 16. Geburtstag des adoptierten Kindes an und informiert über das Recht des jungen Menschen, die Akten bei der Adoptionsvermittungsstelle einsehen zu dürfen.

Wann sich Adoptiere auf die Suche nach ihrer Herkunft machen, ist sehr unterschiedlich. Deshalb wurde gesetzlich geregelt, dass Adoptionsvermittlungsakten 100 Jahre ab Geburt (> Aufbewahrungsfrist für Adoptionsakten) des Kindes aufbewahrt werden müssen. Die Akten liegen bei dem vermittelnden Jugendamt bzw. der Vermittlungsstelle, die die Adoption begleitet hat. Existiert die ursprüngliche Vermittlungsstelle nicht mehr, ist das jeweilige Landesjugendamt Ansprechpartner.

Die Akteneinsicht wird durch eine Adoptionsfachkraft vorbereitet und begleitet, die auch bei der Herkunftssuche unterstützt. Es können jedoch nicht die gesamten Adoptionsunterlagen eingesehen werden. Die Einsichtnahme wird beschränkt, wenn überwiegende Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen.

Wichtige Informationen, die zur Herkunft und Lebensgeschichte des Adoptierten gehören, müssen jedoch zugänglich gemacht werden, z.B.  Namen, letzte Adresse, Berufe der leiblichen Eltern und wie die Familie bis zur Freigabe zur Adoption gelebt hat. Auch die Gründe zur Freigabe durch die leiblichen Eltern und wie sich das Adoptivkind entwickelt hat, sind wichtige Informationen für die Adoptierten.

Aufbewahrungsfrist für Adoptionsakten2024-10-11T14:19:33+02:00

Seit 2015 sind Adoptionsvermittlungsakten vom Jugendamt, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 100 Jahre lang aufzubewahren.

Rechtsgrundlage:

Biographiearbeit2024-10-11T14:41:22+02:00

Durch Methoden der Biographiearbeit kann man Pflege- und Adoptivkindern das Integrieren negativer Erfahrungen und letztlich die Akzeptanz der eigenen Lebensgeschichte erleichtern.

Pflege- und Adoptiveltern sammeln und ordnen zusammen mit dem Kind Informationen, Dokumente und wichtige Erinnerungsstücke seines Lebens und arbeiten so Erlebtes gemeinsam mit dem Kind wertschätzend auf.

BUCH-TIPP:
Birgit Lattschar | Irmela Wiemann: Mädchen und Jungen entdecken ihre Geschichte: Grundlagen und Praxis der Biografiearbeit (2013)

 

Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung2023-02-08T16:37:45+01:00

Jedes Kind sollte von Anfang an mit dem Wissen um seine Herkunft aufwachsen. Denn zu wissen, wer die leiblichen Eltern sind, ist stark mit der Bildung einer eigenen Identität verknüpft. Nicht zu wissen, von welcher Familie man anstammt, kann dagegen sehr belastend sein.

Das Recht auf Kenntnis der eigenen biologischen Abstammung zählt zu den Persönlichkeitsrechten. Das Kind soll alle nötigen Information erhalten, die zur Aufklärung seiner Herkunft beitragen können.

Allerdings  steht das Recht des Kindes auf Kenntnis der biologischen Abstammung dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre der leiblichen Eltern gegenüber. Diese unterschiedlichen Grundrechtspositionen müssen gegeneinander abgewogen werden.

Rechtsgrundlagen:

Internationale Adoption

Sollten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren wollen, ist es zwingend erforderlich, sich an die Zentrale Adoptionsstelle des für Sie zuständigen Landesjugendamtes oder an eine der neun staatlich anerkannten Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft zu wenden. Die Adressenlisten finden Sie rechts.

Adoption mit schwacher Wirkung (Internationale Adoption)2024-10-11T13:46:21+02:00

In einigen Staaten kennt man nur Adoptionen mit schwacher Wirkung. Bei diesen erlöschen die Rechte und Pflichten des Adoptivkindes gegenüber seiner Herkunftsfamilie nicht vollständig.

In einem solchen Fall würde das Adoptivkind – auch wenn ein Adoptivelternteil Deutscher ist – nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Bei unter diesen Umständen im Ausland adoptierten Kindern, kann die Adoption mit schwacher Wirkung in Deutschland gerichtlich in eine > Adoption mit starker Wirkung umgewandelt werden.

Unbegleitete internationale Adoptionen2023-03-29T21:16:34+02:00

Seit 01.04.2021 sind unbegleitete Auslandsadoptionen in Deutschland verboten (§ 2b Adoptionsvermittlungsgesetz). Sie sind sowohl für die aufnehmenden Eltern als auch für die Kinder riskant, weil sie ohne die fachliche Betreuung durch deutsche Adoptionsvermittlungsstellen stattfinden. Die aufnehmende Familie wird nicht vorbereitet und auf ihre Eignung überprüft. Es gibt keine Nachbetreuung und Unterstützung der Familien bei auftretenden Problemen.

Verschiedenes

Hier haben wir weitere Stichpunkte rund um Adoptionsthemen gelistet.

Alterssicherung von Pflege- und Adoptiveltern2024-10-11T15:23:59+02:00
Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen2024-10-11T13:35:48+02:00
  • Vorbereitung, Schulung und Eignungsprüfung der Adoptivbewerberinnen
    und -bewerber (§ 7 AdVermiG)
  • Begleitung der Adoptivfamilien (§ 9 AdVermiG)
  • Beratung Herkunftssuchender nach § 9 AdVermiG
  • Beratung und Unterstützung der leiblichen Eltern nach § 2 SGB VIII
  • Berichterstattung zum Integrationsverlauf bei internationalen Adoptionen
    nach § 9 AdVermiG
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Pflege behinderter Kinder2024-10-11T14:28:48+02:00

Wenn das Kind als pflegebedürftig (ab Pflegestufe 2) anerkannt ist, können für die pflegende Person Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse gezahlt werden.

Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung2024-10-11T14:35:05+02:00

Die Zeit der Erziehung eines Kindes zwischen der Vollendung des 36. bzw. 30. (bei vor 1992 geborenen Kindern) Lebensmonat und der Vollendung des 10. Lebensjahres wird in der gesetzlichen Rentenversicherung als Berücksichtigungszeit anerkannt. Diese Berücksichtigungszeiten können unter bestimmten Bedingungen als rentenrechtliche Zeiten (z.B. bei der Prüfung von Rentenansprüchen) angerechnet werden. Sind die entsprechenden Monate bereits anderweitig (z.B. mit Beitrags- oder Kindererziehungszeiten) belegt, können sie nicht angerechnet werden. Ein „Hintenanhängen“ wie bei der Kindererziehungszeit erfolgt hier nicht.

Diese Berücksichtigungszeiten können sich nach § 70 Abs. 3a SGB VI auch in Form zusätzlicher Entgeltpunkte bei einer späteren Rentenzahlung auswirken:

  • Hat ein(e) Versicherte(r) eine rentenrechtliche Zeit von 25 Jahren erfüllt, werden nach 1991 während der Berücksichtigungszeit geleistete Beiträge um 50 % erhöht, jedoch maximal um 1/3 Entgeltpunkt (pro Jahr) und zusammen darf sich nicht mehr als ein Entgeltpunkt ergeben.
  • Hat ein(e) Versicherte(r) eine rentenrechtliche Zeit von 25 Jahren erfüllt und überschneiden sich nach 1991 Berücksichtigungszeiten für mehrere Kinder (ohne dass Pflichtbeiträge oder Kindererziehungszeiten vorhanden sind) wird pro Jahr 1/3 Entgeltpunkt gutgeschrieben (ein Entgeltpunkt entspricht 2024/2025 brutto einem Betrag von 39,32 €).

> Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)2024-10-11T14:44:11+02:00

Das BGB ist ein Bundesgesetz, das die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es enthält auch die wesentlichen Regelungen über die Familie:

Das BGB ist die maßgebliche Grundlage für Entscheidungen des Familiengerichts.

Diagnostik2024-10-11T14:46:15+02:00

Für die Vorbereitung der Vermittlung eines Kindes, dessen Fremdunterbringung den Mitarbeiter*innen des Jugendamts fachlich angezeigt erscheint, ist zuerst einmal die Ermittlung aller seiner „Bedarfe“ notwendig. Hierbei sind außer den Eltern ggf. Fachleute verschiedener Disziplinen, wie zum Beispiel Kinderpsychologen/-psychotherapeuten und Kinderärzte zu beteiligen.

Vollständigkeit in der Diagnostik ist anzustreben, wird aber nicht immer möglich sein, so dass Pflege- und Adoptivfamilien auch auf das Auftreten nicht unbedingt zu erwartender Probleme vorbereitet werden sollten. Aus der sorgfältigen Diagnostik ergeben sich die Gesichtspunkte für die Auswahl der geeigneten Pflege- oder Adoptivfamilie und für erforderliche Therapievorschläge.

Erbrecht bei Adoptierten2024-10-11T14:50:22+02:00

Durch die Adoption entsteht ein neues rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis. Alle vorherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen. Das adoptierte Kind wird bei der Erbreihenfolge der Adoptiveltern genauso berücksichtigt wie leibliche Kinder.

Neben den Rechten, ergeben sich auch neue Pflichten: So sind Adoptierte ihren Adoptiveltern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Gegenüber den leiblichen Eltern erlischt diese Pflicht, ebenso wie das Recht auf deren Erbe.

Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung2024-09-16T13:16:44+02:00

Für Kinder, die nach 1991 geboren wurden, wird für 36 Monate (ab dem auf die Geburt folgenden Monat) im Allgemeinen je ein zwölftel Entgeltpunkt bei einer späteren Rentenzahlung angerechnet (ein Entgeltpunkt entspricht 2024/2025 brutto einem Betrag von 39,32 €). Sind für den Zeitraum der Anrechnung noch andere Beiträge z.B. aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung vorhanden, werden sie gekürzt, wenn sie zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten (§ 70 Abs. 2 SGB VI).

Wenn gleichzeitig mehrere Kinder bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats nach der Geburt erzogen werden, erfolgt wegen des Zusammentreffens keine Kürzung, sondern die Monate werden angehängt (§ 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI).

Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, erfolgt die Anrechnung von je einem zwölftel Entgelt-punkt bei einer späteren Rentenzahlung nur für 30 Monate (§ 249 SGB VI).

> Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung LINK

Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung2024-09-16T13:37:25+02:00

Zeiten der Erziehung eines Kindes werden in der deutschen Rentenversicherung nur berücksichtigt, wenn die Erziehung in Deutschland erfolgte und grundsätzlich Rentenversicherungspflicht bestanden hätte. Für Angehörige berufsständischer Versorgungseinrichtungen (z.B. Beamte, Anwälte) gelten eigene Anrechnungsvorschriften.

Bei Pflegekindern gilt dies nur, wenn eine familienähnliche Beziehung angenommen und die Erziehung nicht als erwerbsmäßig erachtet wird. Bereitschaftspflegeeltern sind damit zurzeit von einer Anrechnung ausgeschlossen.

Zur Verwaltungsvereinfachung werden die Zeiten der Kindererziehung nach § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI grundsätzlich der leiblichen Mutter zugeschlagen. Soll davon abgewichen werden, was bei der Annahme von Pflege- oder Adoptivkindern im allgemeinen der Fall ist, ist dies zeitnah zu beantragen.

Denn sobald für die Mutter oder eine andere benannte Person unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt wurde, ist nach § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI eine Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bei einer anderen Person (hier speziell die Pflege- und Adoptiveltern) nicht mehr möglich!

Zwangsadoption2023-03-29T15:24:36+02:00

Unter Zwangsadoptionen versteht man politisch motivierte, staatliche Übergriffe in die Erziehung von Kindern und das Familienleben. Sie sind nicht am Kindeswohl orientiert, sondern sollen entweder Eltern sanktionieren oder Kinder aus Minderheiten fremdplatzieren, um sie ihren Familien und ihrer Kultur zu entfremden.

Zwangsadoptionen sind zum Beispiel bekannt aus der Zeit des Nationalsozialismus, aus der DDR, der Schweiz, Australien, Argentinien, Kanada oder den USA.

TIPP: Im Rahmen der Aufarbeitung politisch motivierter Adoptionen in der DDR (Zwangsadoptionen) wurde eine Zentrale Auskunfts- und Vermittlungsstelle (ZAuV) eingerichtet, an die sich betroffene Adoptivkinder, leibliche Eltern, Adoptiveltern und Angehörige wenden können.

Weiterführende Links:

Aktuelles: Kategorie Adoptivfamilien

Diese Seite teilen, wählen Sie Ihre Plattform!

Nach oben