Die Abschaffung der Kostenheranziehung für junge Menschen im SGB VIII tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Der Gesetzgeber sieht von der einkommensabhängigen Kostenheranziehung von jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII im Rahmen der stationären und teilstationären Kinder- und Jugendhilfe ab und hebt den Tatbestand der Kostenheranziehung von Ehegatten und Lebenspartnern auf. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass junge Menschen in stationärer Unterbringung, Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII sowie Ehegatten und Lebenspartner vollständig zumindest über ein selbst erzieltes Einkommen verfügen können und dieses nicht mehr durch das Jugendamt herangezogen werden kann.

Zusätzlich profitieren auch junge Menschen, die eine Berufsausbildungsbeihilfe oder ein Ausbildungsgeld nach SGB III erhalten. Demnach werden die monatlichen Leistungen nach § 56 des Dritten Buches (Berufausbildungsbeihilfe) bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages (aktuell 109 Euro) und monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches (Ausbildungsgeld) bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages (aktuell 126 Euro) ebenfalls nicht herangezogen.

Jugendämter müssen die Kostenheranziehung in den benannten Fällen schnellstmöglich mit Geltung ab dem 1.1.2023 einstellen. Öffentlich und freie Jugendhilfe sind mehr denn je in der pädagogischen Verantwortung, die jungen Menschen im Umgang mit dem eigenen Einkommen und in Vorbereitung eines selbständigen Lebens außerhalb der Jugendhilfe so vorzubereiten, dass den jungen Menschen ein guter und (finanziell) sicherer Übergang ermöglicht wird.

Quelle: Fachinfo des Paritätischen Gesamtverbandes vom 18.12.2022