Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurde am 09.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit offiziell am 10.06.2021 in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt gelten also die neuen Bestimmungen zur Kostenheranziehung nach § 94 Abs. 6:
Die Kostenbeteiligung von jungen Menschen bei vollstationären Leistungen wird auf höchstens 25 Prozent ihres Einkommens reduziert. Maßgeblich ist das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme erbracht wird.

Folgendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monats bleibt für den Kostenbeitrag unberücksichtigt:

  1. Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zur Höhe von 150 Euro monatlich,
  2. Einkommen aus Ferienjobs,
  3. Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder
  4. 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbildungsvergütung.