Namensänderung

Über die Änderung des Familiennamens (§ 3 NÄG) eines Kindes in den seiner Pflegefamilie bestehen unterschiedliche Auffassungen. Zum einen kann die namentliche Anpassung für ein Kind in Dauerpflege wichtig sein, um sich wirklich zugehörig zu fühlen. Zum anderen ist eine offizielle Namensänderung ein Verwaltungsakt mit hoher Tragweite, mit dem die leibliche Familie oft nicht einverstanden ist und den auch das Kind später vielleicht bereut. Im Zweifelsfall muss ein Gericht entscheiden. Die Kriterien der aktuellen Rechtsprechung sind, dass die Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (Verwaltungsgericht Mainz: Urteil 4 K 464/14.MZ vom 24. April 2015). Bei Pflegekindern mit ausländischer [...]

Von |2023-05-23T18:29:36+02:0023. Mai 2023|, |

Öffentliche Familie

Als Pflegefamilie eine "öffentliche Familie" zu sein bedeutet, dass man in seiner Tätigkeit für die Jugendhilfe transparent und kooperativ sein muss. Es bedeutet jedoch nicht, dass die Jugendhilfe der Pflegefamilie gegenüber weisungsbefugt ist.

Von |2024-10-11T13:25:50+02:0023. Mai 2023|, |

Perspektivklärung

Die Frage der Perspektive einer Fremdunterbringung – befristet oder auf Dauer angelegt - ist so früh wie möglich zu klären, damit dem Kind eine unzumutbar lange Ungewissheit über seinen künftigen Lebensmittelpunkt erspart werden kann. Das Wissen um die reale Zugehörigkeit zu einer Familie ist für das Sicherheitsbedürfnis des Kindes notwendig. Eine Rückführungsoption sollte nur dann offengehalten werden, wenn die Möglichkeit der (Wieder-)Herstellung kindgerechter Verhältnisse in der Herkunftsfamilie in einer für das Kind angemessenen Zeit realistisch erscheint. Da Entscheidungen über die Perspektive einer Fremdunterbringung weitreichende Konsequenzen haben, sollten sie in einem Fachkräfteteam getroffen werden.

Von |2024-10-11T13:24:05+02:0023. Mai 2023|, |

Träger der Jugendhilfe

Mit dem Begriff "Träger" werden in der Kinder- und Jugendhilfe Organisationen benannt, die soziale Arbeit leisten und Einrichtungen und Dienste für Kinder, Jugendliche und Familien betreiben. Es wird unterschieden in: Öffentliche Träger der Jugendhilfe: Dies sind die Länder und Kommunen (Landkreise und kreisfreie Städte) mit ihren Jugendämtern und Landesjugendämtern. Grundsätzlich liegt die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung aller Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). An ihn richten sich Bedarfe nach Hilfe und Unterstützung. Freie Träger der Jugendhilfe: Mit diesem Begriff  sind gemeinnützige Organisationen (z.B. Vereine, Verbände, Gesellschaften (gGmbH), Stiftungen, freie Wohlfahrtsverbände) sowie nicht-gemeinnützige (z.B. privatgewerbliche) Unternehmen gemeint, an die öffentliche [...]

Von |2023-05-23T18:22:45+02:0023. Mai 2023|, |

Umgangskontakt

Gelingende Umgangskontakte erfordern entsprechende Rahmenbedingungen und eine klare Zielstellung. Alle Beteiligten des Pflegeverhältnisses müssen das gleiche Ziel verfolgen. Geschulte Fachkräfte müssen zur Verfügung stehen, auf deren Beratung und Begleitung Pflegeeltern und leibliche Eltern bei Bedarf zurückgreifen können. Herkunftseltern brauchen Unterstützung und Beratung, um ihren Kindern das Aufwachsen in einer Pflegefamilie zu erlauben. Auch bei befristet untergebrachten Kindern mit Rückkehroption benötigen Herkunftseltern Hilfe bei der Verarbeitung der Trennung und den damit verbundenen Ängsten. Dem Kind sind die Gründe seiner Trennung von der Herkunftsfamilie und die nachfolgenden Maßnahmen altersgemäß zu erklären. Damit kann verhindert werden, dass es sich selbst die Schuld für die Trennung von den leiblichen Eltern gibt. Pflegeeltern müssen lernen, [...]

Von |2023-05-23T17:29:07+02:0023. Mai 2023|, |

Verfahrensbeistand

In Kindschaftssachen hat das Gericht dem Minderjährigen so früh wie möglich einen Verfahrensbeistand ("Anwalt des Kindes") zur Seite zu stellen. Dieser hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen und soll das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise informieren (§ 158 FamFG). Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-05-23T17:18:44+02:0023. Mai 2023|, |

Wohlverhaltensregel

Pflegeeltern unterliegen – genauso wie die leiblichen Eltern – der sogenannten Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB). Diese will ihre konstruktive Zusammenarbeit zum sichern (> Kindeswohl) und verbietet, dass die beiden Parteien einander vor dem Kind schlechtmachen und es damit in einen Loyalitätskonflikt bringen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Pflegeeltern z. B. Misshandlungen des Kindes durch die Herkunftseltern bagatellisieren oder verleugnen müssen. Eine kindgerechte, altersentsprechende und soweit wie möglich wertschätzende Aufklärung ist anzustreben. Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2024-10-11T13:12:17+02:0023. Mai 2023|, |

Wächteramt

Das Jugendamt übt zusammen mit dem Familiengericht das staatliche Wächteramt bei >Kindeswohlgefährdungen aus (§ 8a SGB VIII). Als Gefahren gelten: körperliche oder geistige Gewaltanwendung, Schadenzufügung, Misshandlung, Verwahrlosung, Vernachlässigung, schlechte Behandlung, Ausbeutung und sexueller Missbrauch (Artikel 19 UN-KRK). Das Jugendamt hat den Auftrag auch über das Wohl des Pflegekindes zu wachen. Der Pflegekinderfachdienst muss Pflegeeltern deshalb nicht nur sorgsam auswählen, qualifizieren, begleiten und beraten, sondern gleichzeitig auch kontrollieren. Würde das Kindeswohl in einer Pflegefamilie gefährdet, kann auch aus dieser eine Inobhutnahme nach § 1666 BGB erfolgen. Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-05-23T17:11:45+02:0023. Mai 2023|, |

Zweckgleiche Leistungen

Hat ein Pflegekind – neben dem Anspruch auf Unterhalt an die Jugendhilfe – auch das Recht auf weitere zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen, ist wesentlich, ob diese demselben Zweck wie die Jugendhilfe dienen und insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhalts gedacht sind oder nicht. Kindergeld, (Halb-)Waisenrente, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausgleichrente gemäß Opferentschädigungsgesetz u. ä. werden mit dem Pflegegeld verrechnet. Leistungen wie z. B. Schmerzensgeld, Grundrente in der Opferentschädigung oder Versicherungsleistungen verbleiben dem Kind, da sie andere Zielsetzungen als den Unterhalt verfolgen. Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Von |2023-05-23T17:00:17+02:0023. Mai 2023|, |

Unbegleitete internationale Adoptionen

Seit 01.04.2021 sind unbegleitete Auslandsadoptionen in Deutschland verboten (§ 2b Adoptionsvermittlungsgesetz). Sie sind sowohl für die aufnehmenden Eltern als auch für die Kinder riskant, weil sie ohne die fachliche Betreuung durch deutsche Adoptionsvermittlungsstellen stattfinden. Die aufnehmende Familie wird nicht vorbereitet und auf ihre Eignung überprüft. Es gibt keine Nachbetreuung und Unterstützung der Familien bei auftretenden Problemen.

Von |2023-03-29T21:16:34+02:0029. März 2023|, |
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