Kindergeld

Das Kindergeld ist eine familienpolitische Geldleistung und umfasst für das Jahr 2026 eine Höhe von 259 € pro Kind. Pflegeeltern haben dann Anspruch auf Kindergeld für ihr Pflegekind, wenn es sich beim Pflegeverhältnis um eine auf Dauer angelegte Hilfeform und damit um ein familienähnliches Verhältnis handelt. Aufgrund des an die Pflegefamilien gezahlten Unterhaltsbeitrags durch das Jugendamt (Pflegegeld) wird das Kindergeld anteilig angerechnet. Das Kindergeld wird zu 50 % angerechnet, wenn das Pflegekind das älteste in der Familie lebende Kind ist. Leben neben dem Pflegekind noch weitere, ältere Kinder in der Familie, reduziert sich die Anrechnung des Kindergeldes auf 25%. Zuständig für die Antragstellung und Auszahlung ist die Familienkasse (https://www.kindergeld.org/familienkassen)

Von |2026-03-12T17:29:15+01:0012. März 2026|, |

Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zeiten der Erziehung eines Kindes werden in der deutschen Rentenversicherung nur berücksichtigt, wenn die Erziehung in Deutschland erfolgte und grundsätzlich Rentenversicherungspflicht bestanden hätte. Für Angehörige berufsständischer Versorgungseinrichtungen (z.B. Beamte, Anwälte) gelten eigene Anrechnungsvorschriften. Bei Pflegekindern gilt dies nur, wenn eine familienähnliche Beziehung angenommen und die Erziehung nicht als erwerbsmäßig erachtet wird. Bereitschaftspflegeeltern sind damit zurzeit von einer Anrechnung ausgeschlossen. Zur Verwaltungsvereinfachung werden die Zeiten der Kindererziehung nach § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI grundsätzlich der leiblichen Mutter zugeschlagen. Soll davon abgewichen werden, was bei der Annahme von Pflege- oder Adoptivkindern im allgemeinen der Fall ist, ist dies zeitnah zu beantragen. Denn sobald für die Mutter oder eine andere [...]

Von |2024-09-16T13:37:25+02:0016. September 2024|, , , |

Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

> Zuschuss zur Alterssicherung von Pflegeeltern Damit Sie den Zuschuss vom Jugendamt auch sinnvoll nutzen können, lassen Sie sich bitte von einem/r Versicherungsfachmann/frau individuell beraten. Die freiwillige Versicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung hat den Nachteil, dass sie nicht fortgesetzt werden kann, sobald eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen oder die Pflege eines Pflegebedürftigen (die zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch eine Pflegekasse führt) begonnen bzw. anerkannt wird.

Von |2024-10-11T15:13:09+02:0016. September 2024|, |

Freiwillige Beiträge zu einem privaten Rentenversicherungsträger

> Zuschuss zur Alterssicherung von Pflegeeltern Damit Sie den Zuschuss vom Jugendamt auch sinnvoll nutzen können, lassen Sie sich bitte von einem/r Versicherungsfachmann/frau individuell beraten. Eine private Rentenversicherung hat den Nachteil, dass sie grundsätzlich auch dann weiterbesteht, wenn das Pflegeverhältnis beendet wird. Der Gesamtbeitrag geht dann voll zu Lasten der Pflegeeltern. Lediglich bei einigen Formen der Riesterrente besteht die Möglichkeit, die Beitragszahlungen dann auszusetzen.

Von |2024-10-11T15:09:26+02:0016. September 2024|, |

Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Für Kinder, die nach 1991 geboren wurden, wird für 36 Monate (ab dem auf die Geburt folgenden Monat) im Allgemeinen je ein zwölftel Entgeltpunkt bei einer späteren Rentenzahlung angerechnet (ein Entgeltpunkt entspricht 2024/2025 brutto einem Betrag von 39,32 €). Sind für den Zeitraum der Anrechnung noch andere Beiträge z.B. aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung vorhanden, werden sie gekürzt, wenn sie zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten (§ 70 Abs. 2 SGB VI). Wenn gleichzeitig mehrere Kinder bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats nach der Geburt erzogen werden, erfolgt wegen des Zusammentreffens keine Kürzung, sondern die Monate werden angehängt (§ 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI). Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, erfolgt [...]

Von |2024-09-16T13:16:44+02:0016. September 2024|, , , |

Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Zeit der Erziehung eines Kindes zwischen der Vollendung des 36. bzw. 30. (bei vor 1992 geborenen Kindern) Lebensmonat und der Vollendung des 10. Lebensjahres wird in der gesetzlichen Rentenversicherung als Berücksichtigungszeit anerkannt. Diese Berücksichtigungszeiten können unter bestimmten Bedingungen als rentenrechtliche Zeiten (z.B. bei der Prüfung von Rentenansprüchen) angerechnet werden. Sind die entsprechenden Monate bereits anderweitig (z.B. mit Beitrags- oder Kindererziehungszeiten) belegt, können sie nicht angerechnet werden. Ein „Hintenanhängen“ wie bei der Kindererziehungszeit erfolgt hier nicht. Diese Berücksichtigungszeiten können sich nach § 70 Abs. 3a SGB VI auch in Form zusätzlicher Entgeltpunkte bei einer späteren Rentenzahlung auswirken: Hat ein(e) Versicherte(r) eine rentenrechtliche Zeit von 25 Jahren erfüllt, werden nach 1991 [...]

Von |2024-10-11T14:35:05+02:0016. September 2024|, , , |

Alterssicherung von Pflege- und Adoptiveltern

> Anrechnung von „Kindererziehungszeiten“ in der gesetzlichen Rentenversicherung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres > Anrechnung von „Berücksichtigungszeiten“ in der gesetzlichen Rentenversicherung von Kindern bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres > Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Pflege behinderter Kinder (ab Pflegestufe 2) > Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung > Freiwillige Beiträge zu einem privaten Rentenversicherungsträger > Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als erwerbsmäßige Erziehungsperson

Von |2024-10-11T15:23:59+02:0016. September 2024|, , , |

Zweckgleiche Leistungen

Hat ein Pflegekind – neben dem Anspruch auf Unterhalt an die Jugendhilfe – auch das Recht auf weitere zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen, ist wesentlich, ob diese demselben Zweck wie die Jugendhilfe dienen und insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhalts gedacht sind oder nicht. Kindergeld, (Halb-)Waisenrente, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausgleichrente gemäß Opferentschädigungsgesetz u. ä. werden mit dem Pflegegeld verrechnet. Leistungen wie z. B. Schmerzensgeld, Grundrente in der Opferentschädigung oder Versicherungsleistungen verbleiben dem Kind, da sie andere Zielsetzungen als den Unterhalt verfolgen. Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Von |2023-05-23T17:00:17+02:0023. Mai 2023|, |
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