Öffentliche Familie

Als Pflegefamilie eine "öffentliche Familie" zu sein bedeutet, dass man in seiner Tätigkeit für die Jugendhilfe transparent und kooperativ sein muss. Es bedeutet jedoch nicht, dass die Jugendhilfe der Pflegefamilie gegenüber weisungsbefugt ist.

Von |2024-10-11T13:25:50+02:0023. Mai 2023|, |

Perspektivklärung

Die Frage der Perspektive einer Fremdunterbringung – befristet oder auf Dauer angelegt - ist so früh wie möglich zu klären, damit dem Kind eine unzumutbar lange Ungewissheit über seinen künftigen Lebensmittelpunkt erspart werden kann. Das Wissen um die reale Zugehörigkeit zu einer Familie ist für das Sicherheitsbedürfnis des Kindes notwendig. Eine Rückführungsoption sollte nur dann offengehalten werden, wenn die Möglichkeit der (Wieder-)Herstellung kindgerechter Verhältnisse in der Herkunftsfamilie in einer für das Kind angemessenen Zeit realistisch erscheint. Da Entscheidungen über die Perspektive einer Fremdunterbringung weitreichende Konsequenzen haben, sollten sie in einem Fachkräfteteam getroffen werden.

Von |2024-10-11T13:24:05+02:0023. Mai 2023|, |

Träger der Jugendhilfe

Mit dem Begriff "Träger" werden in der Kinder- und Jugendhilfe Organisationen benannt, die soziale Arbeit leisten und Einrichtungen und Dienste für Kinder, Jugendliche und Familien betreiben. Es wird unterschieden in: > Öffentliche Träger der Jugendhilfe: Dies sind die Länder und Kommunen (Landkreise und kreisfreie Städte) mit ihren Jugendämtern und Landesjugendämtern. Grundsätzlich liegt die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung aller Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). An ihn richten sich Bedarfe nach Hilfe und Unterstützung. > Freie Träger der Jugendhilfe: Mit diesem Begriff  sind gemeinnützige Organisationen (z.B. Vereine, Verbände, Gesellschaften (gGmbH), Stiftungen, freie Wohlfahrtsverbände) sowie nicht-gemeinnützige (z.B. privatgewerbliche) Unternehmen gemeint, an [...]

Von |2024-10-11T15:00:11+02:0023. Mai 2023|, |

Umgangskontakt

Gelingende Umgangskontakte erfordern entsprechende Rahmenbedingungen und eine klare Zielstellung. Alle Beteiligten des Pflegeverhältnisses müssen das gleiche Ziel verfolgen. Geschulte Fachkräfte müssen zur Verfügung stehen, auf deren Beratung und Begleitung Pflegeeltern und leibliche Eltern bei Bedarf zurückgreifen können. Herkunftseltern brauchen Unterstützung und Beratung, um ihren Kindern das Aufwachsen in einer Pflegefamilie zu erlauben. Auch bei befristet untergebrachten Kindern mit Rückkehroption benötigen Herkunftseltern Hilfe bei der Verarbeitung der Trennung und den damit verbundenen Ängsten. Dem Kind sind die Gründe seiner Trennung von der Herkunftsfamilie und die nachfolgenden Maßnahmen altersgemäß zu erklären. Damit kann verhindert werden, dass es sich selbst die Schuld für die Trennung von den leiblichen Eltern gibt. Pflegeeltern müssen lernen, [...]

Von |2023-05-23T17:29:07+02:0023. Mai 2023|, |

Verfahrensbeistand

In Kindschaftssachen hat das Gericht dem Minderjährigen so früh wie möglich einen Verfahrensbeistand ("Anwalt des Kindes") zur Seite zu stellen. Dieser hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen und soll das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise informieren (§ 158 FamFG). Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-05-23T17:18:44+02:0023. Mai 2023|, |

Wohlverhaltensregel

Pflegeeltern unterliegen – genauso wie die leiblichen Eltern – der sogenannten Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB). Diese will ihre konstruktive Zusammenarbeit zum sichern (> Kindeswohl) und verbietet, dass die beiden Parteien einander vor dem Kind schlechtmachen und es damit in einen Loyalitätskonflikt bringen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Pflegeeltern z. B. Misshandlungen des Kindes durch die Herkunftseltern bagatellisieren oder verleugnen müssen. Eine kindgerechte, altersentsprechende und soweit wie möglich wertschätzende Aufklärung ist anzustreben. Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2024-10-11T13:12:17+02:0023. Mai 2023|, |

Wächteramt

Das Jugendamt übt zusammen mit dem Familiengericht das staatliche Wächteramt bei >Kindeswohlgefährdungen aus (§ 8a SGB VIII). Als Gefahren gelten: körperliche oder geistige Gewaltanwendung, Schadenzufügung, Misshandlung, Verwahrlosung, Vernachlässigung, schlechte Behandlung, Ausbeutung und sexueller Missbrauch (Artikel 19 UN-KRK). Das Jugendamt hat den Auftrag auch über das Wohl des Pflegekindes zu wachen. Der Pflegekinderfachdienst muss Pflegeeltern deshalb nicht nur sorgsam auswählen, qualifizieren, begleiten und beraten, sondern gleichzeitig auch kontrollieren. Würde das Kindeswohl in einer Pflegefamilie gefährdet, kann auch aus dieser eine Inobhutnahme nach § 1666 BGB erfolgen. Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-05-23T17:11:45+02:0023. Mai 2023|, |

Zweckgleiche Leistungen

Hat ein Pflegekind – neben dem Anspruch auf Unterhalt an die Jugendhilfe – auch das Recht auf weitere zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen, ist wesentlich, ob diese demselben Zweck wie die Jugendhilfe dienen und insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhalts gedacht sind oder nicht. Kindergeld, (Halb-)Waisenrente, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausgleichrente gemäß Opferentschädigungsgesetz u. ä. werden mit dem Pflegegeld verrechnet. Leistungen wie z. B. Schmerzensgeld, Grundrente in der Opferentschädigung oder Versicherungsleistungen verbleiben dem Kind, da sie andere Zielsetzungen als den Unterhalt verfolgen. Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Von |2023-05-23T17:00:17+02:0023. Mai 2023|, |

Zuschuss zur Alterssicherung der Pflegeperson

Nach § 39 (4) SGB VIII umfassen die laufenden Leistungen auch „die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson“. Dazu müssen Pflegeeltern mit ihrem zuständigen Jugendamt besprechen, welcher ihrer Verträge bzw. welcher neu abzuschließende Vertrag zur Altersversorgung gefördert werden kann („nachgewiesene Aufwendungen“). Empfohlen wird, dass eine der Pflegepersonen diesen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung für jedes betreute Pflegekind erhält (Empfehlungen für 2024). Die Pflegeperson muss dafür selbst (mindestens) genauso viel in den Vertrag einzahlen („hälftige Erstattung“). Die Höhe des Zuschusses sowie die an die Verträge gestellten Bedingungen können von Jugendamt zu Jugendamt variieren. Eine gesetzliche Rentenversicherung ist immer förderfähig. Private Anlageformen prüft [...]

Von |2024-09-16T13:40:49+02:0029. März 2023|, |

Elterngeld

Elterngeld ist eine staatliche Leistung für Eltern. Sie soll die Einkommenslücke nach der Geburt schließen, damit das Neugeborene selbst betreut werden kann. Pflegeeltern sind von dieser Leistung ausgeschlossen. Einzelne Jugendämter zahlen jedoch bereits elterngeldähnliche Leistungen, um Pflegeeltern zu unterstützen, die für ihr Pflegekind Elternzeit genommen haben. Damit sollen Einkommensverluste abgemildert werden, die durch die Zurückstellung der eigenen Erwerbstätigkeit für das Pflegekind entstehen. In der Bundespolitik wird diskutiert, ob Pflegeeltern ebenfalls Anspruch auf Elterngeld erhalten sollen. PFAD hat dazu im November 2022 ein eigenes Modell vorgelegt: Elterngeld auch für Pflegeeltern: PFAD schlägt bundesweites Pflegeelterngeld vor

Von |2024-10-11T14:49:07+02:0012. März 2023|, |
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