Pflegeperson ist Leistungsempfänger des SGB II

Zählt die Pflegefamilie zu den Leistungsempfängern des SGB II, kann die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen erfolgen. Obwohl Pflegekinder im Haushalt leben, die nicht zu den Leistungsempfängern des SGB II zählen. Reicht deshalb im Einzelfall das Pflegegeld nicht aus, kann nach § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII eine Anpassung der Jugendhilfeleistungen erforderlich sein.

Von |2023-03-12T15:54:45+01:0012. März 2023|, |

Pflegekinder mit besonderem Bedarf

Aufgrund starker Entwicklungsverzögerungen, wesentlicher Behinderungen oder schwerer Gewalt-, Missbrauchs- bzw. Vernachlässigungserfahrungen können Pflegekinder einen erhöhten finanziellen oder erzieherischen Bedarf haben. Hier kann die Jugendhilfe ein erhöhtes Pflegegeld zahlen, sowohl bei den Kosten für den Sachaufwand (Mehrbedarfe) als auch beim Erziehungsbeitrag. Grundlage ist § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII, der darauf hinweist, dass abweichende Leistungen geboten sein können, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht.

Von |2023-03-12T15:43:53+01:0012. März 2023|, |

Pflegegeld

Pflegeeltern erhalten ein monatliches Pflegegeld, das vom zuständigen Jugendamt (Wirtschaftliche Jugendhilfe) ausgezahlt wird. Die Höhe kann je nach Bundesland und Kommune variieren. Das steuerfreie Pflegegeld unterteilt sich in: Unterhalt des Kindes (Kosten für den Sachaufwand) Dieser Pauschalbetrag ist vom Alter des Kindes abhängig und zur Deckung der Kosten für Verpflegung, Unterkunft (Wohnen, Energie, Instandhaltung), Bekleidung und weiterer Bedürfnisse vorgesehen. Kosten für die Pflege und Erziehung (Erziehungsaufwand) Da Pflegeeltern grundsätzlich ehrenamtlich tätig sind, ist dies als eine Art  Aufwandsentschädigung für die Pflegepersonen gedacht. Der Betrag ist unabhängig vom Alter des Kindes. Pauschalbetrag für Unfallversicherung der Pflegepersonen Pro betreuendem Pflegeelternteil wird ein Zuschuss für nachgewiesene Aufwendungen für deren Unfallversicherung in Höhe des [...]

Von |2024-08-27T12:17:56+02:0012. März 2023|, |

Wertschätzung

Zu den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zählt, dass Fachkräfte die Arbeit von Pflegeeltern grundsätzlich wertschätzen und sie als Partner in der Sorge für das fremduntergebrachte Kind anerkennen. Eine unterstützende Begleitung des Pflegeverhältnisses durch das Jugendamt und ggf. einen freien Träger ist die beste Form einer vorbeugenden Krisenintervention. Im Rahmen der fachlichen Unterstützung von Pflegefamilien ist es zudem angezeigt, ihnen regelmäßig Fortbildung und unabhängige Supervision sowie Entlastung anzubieten und sie auf Selbsthilfegruppen, wie Pflegeelternvereine und deren vielfältige Angebote hinzuweisen.

Von |2024-10-11T13:20:26+02:0019. Januar 2023|, |

Verfahrensbeistand / Anwalt des Kindes

In Kindschaftssachen hat das Gericht dem Minderjährigen so früh wie möglich einen Verfahrensbeistand zur Seite zu stellen. Dieser hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen und soll das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise informieren (§ 158 FamFG). Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-01-19T14:46:44+01:0019. Januar 2023||

Vorerfahrungen des Pflegekindes

Informationen über die Vorgeschichte des Pflegekindes sind wichtig, um es gut begleiten und seine Verhaltensmuster besser verstehen zu können. Gegebenenfalls müssen die Pflegeeltern diese bei den Fachkräften einfordern. Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-01-27T05:13:54+01:0019. Januar 2023|, |

Verbleibensanordnung

Lebt ein Kind bereits seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die sorgeberechtigten Eltern das Kind aus der Pflegefamilie herausnehmen, so können die Pflegeeltern beim Familiengericht eine Verbleibensanordnung beantragen, um zu erreichen „dass das Kind bei der Pflegeperson bleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde“ (§ 1632 Absatz 4 BGB). Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-01-19T14:44:07+01:0019. Januar 2023||

UN-Behindertenrechtskonvention

Die 2006 beschlossene UN-Behindertenrechtskonvention gilt seit 2009 auch für Deutschland. Der Begriff Behinderung wird in der Konvention nicht definiert, weil sich das Verständnis von Behinderung stetig weiterentwickelt. In Artikel 1 heißt es: “Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.” Das Leitbild der Konvention ist das Menschenrecht auf >Inklusion. Es geht nicht um bloße Fürsorge und den Ausgleich von Defiziten, sondern darum, allen Menschen von vornherein die Teilnahme an allen gesellschaftlichen Aktivitäten auf allen Ebenen und in vollem Umfang zu ermöglichen. Menschen mit Behinderungen [...]

Von |2023-01-27T05:25:58+01:0019. Januar 2023|, , |

UN-Kinderrechtskonvention

Am 20. November 1989 verabschiedete die UN-Vollversammlung einstimmig das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Dadurch wurden die Kinderrechte erstmals völkerrechtlich verbindlich. Sie formulieren in 54 Artikeln die allgemeinen Menschenrechte aus der spezifischen Perspektive von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Heranwachsenden zu schaffen und setzt Mindeststandards. Als Leitlinien zum Verständnis der UN-Kinderrechtskonvention gelten vier Grundprinzipien (general principles): das Recht auf Gleichbehandlung (Artikel 2), der Vorrang des Kindeswohls (Artikel 3), das Recht auf Leben und bestmögliche Entwicklung (Artikel 6) und die Achtung vor der Meinung und dem Willen des Kindes (Artikel 12). Daraus ergeben [...]

Von |2023-01-27T05:24:30+01:0019. Januar 2023|, , |

Unterhaltsforderungen leiblicher Eltern

Da ein großer Teil der leiblichen Eltern von Pflegekindern ihren überwiegenden Lebensunterhalt durch Transferleistungen bestreiten, ist wahrscheinlich, dass Unterhaltsforderungen leiblicher Eltern an ihr erwachsenes Kind, das nicht bei ihnen aufgewachsen ist, früher oder später auf ehemalige Pflegekinder zukommen. Haben sich die leibliche Mutter bzw. der leibliche Vater trotz Fremdplatzierung gut gekümmert, spricht nichts dagegen, dass sie ihr erwachsenes Kind im Alter unterstützt. Doch dies ist nicht immer zumutbar. Im Einzelfall ist es möglich gerichtlich prüfen zu lassen, inwieweit die Eltern eine „eigene Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht“ haben oder „die Inanspruchnahme des [...]

Von |2023-01-27T04:45:35+01:0019. Januar 2023|, |
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