Aufbewahrungsfrist für Adoptionsakten
Seit 2015 sind Adoptionsvermittlungsakten vom Jugendamt, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 100 Jahre lang aufzubewahren. Rechtsgrundlage: § 9c AdVermiG Vermittlungsakten
Seit 2015 sind Adoptionsvermittlungsakten vom Jugendamt, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 100 Jahre lang aufzubewahren. Rechtsgrundlage: § 9c AdVermiG Vermittlungsakten
Adoptierte haben das Recht, etwas über ihre Abstammung zu erfahren. Adoptiveltern ist die Einsicht in die Adoptionsakte ihres Kindes bis zu dessen Volljährigkeit möglich. Unter 16-Jährige brauchen dafür die Zustimmung ihrer Adoptiveltern. Im Adoptionvermittlungsgesetz (§ 9c Absatz 3 AdVermiG) ist verankert, dass sie ab ihrem 16. Lebensjahr die Vermittlungsunterlagen selbst einsehen dürfen. Die Adoptionsvermittlungsstelle schreibt die Adoptiveltern automatisch zum 16. Geburtstag des adoptierten Kindes an und informiert über das Recht des jungen Menschen, die Akten bei der Adoptionsvermittungsstelle einsehen zu dürfen. Wann sich Adoptiere auf die Suche nach ihrer Herkunft machen, ist sehr unterschiedlich. Deshalb wurde gesetzlich geregelt, dass Adoptionsvermittlungsakten 100 Jahre ab Geburt (> Aufbewahrungsfrist für Adoptionsakten) des Kindes aufbewahrt [...]
Jedes Kind sollte von Anfang an mit dem Wissen um seine Herkunft aufwachsen. Denn zu wissen, wer die leiblichen Eltern sind, ist stark mit der Bildung einer eigenen Identität verknüpft. Nicht zu wissen, von welcher Familie man anstammt, kann dagegen sehr belastend sein. Das Recht auf Kenntnis der eigenen biologischen Abstammung zählt zu den Persönlichkeitsrechten. Das Kind soll alle nötigen Information erhalten, die zur Aufklärung seiner Herkunft beitragen können. Allerdings steht das Recht des Kindes auf Kenntnis der biologischen Abstammung dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre der leiblichen Eltern gegenüber. Diese unterschiedlichen Grundrechtspositionen müssen gegeneinander abgewogen werden. Rechtsgrundlagen: Bundesverfassungsgericht: Entscheidung 1 BvL 17/87 vom 31.01.1989 Grundgesetz: Artikel 2 [...]
Durch Methoden der Biographiearbeit kann man Pflege- und Adoptivkindern das Integrieren negativer Erfahrungen und letztlich die Akzeptanz der eigenen Lebensgeschichte erleichtern. Pflege- und Adoptiveltern sammeln und ordnen zusammen mit dem Kind Informationen, Dokumente und wichtige Erinnerungsstücke seines Lebens und arbeiten so Erlebtes gemeinsam mit dem Kind wertschätzend auf. BUCH-TIPP: Birgit Lattschar | Irmela Wiemann: Mädchen und Jungen entdecken ihre Geschichte: Grundlagen und Praxis der Biografiearbeit (2013)