Jedes Kind sollte von Anfang an mit dem Wissen um seine Herkunft aufwachsen. Denn zu wissen, wer die leiblichen Eltern sind, ist stark mit der Bildung einer eigenen Identität verknüpft. Nicht zu wissen, von welcher Familie man anstammt, kann dagegen sehr belastend sein.
Das Recht auf Kenntnis der eigenen biologischen Abstammung zählt zu den Persönlichkeitsrechten. Das Kind soll alle nötigen Information erhalten, die zur Aufklärung seiner Herkunft beitragen können.
Allerdings steht das Recht des Kindes auf Kenntnis der biologischen Abstammung dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre der leiblichen Eltern gegenüber. Diese unterschiedlichen Grundrechtspositionen müssen gegeneinander abgewogen werden.
Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgericht: Entscheidung 1 BvL 17/87 vom 31.01.1989
- Grundgesetz: Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1
- UN-Kinderrechtskonvention: Artikel 8 und Artikel 7 Absatz 1
- Haager Adoptionsübereinkommen