Über die Pflicht der Auszahlung von Taschengeld und dessen Höhe gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Jedoch enthält der durch die Jugendhilfe an die Pflegeeltern gezahlte Unterhalt einen „angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen“ (§ 39 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII).
(Pflege)-Eltern wird empfohlen, Taschengeld zur Einübung des Umgangs mit Geld regelmäßig und nach Alter gestaffelt auszuzahlen. Klar sollte sein, ob und welche Ausgaben die Kinder und Jugendlichen davon bestreiten sollen.
Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”
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