Eine Volljährigenadoption (§ 1767 ff BGB) ist in Deutschland als schwache Adoption angelegt. Der/die Angenommene und seine/ihre Abkömmlinge behalten dabei die Verwandtschaftsbeziehungen zu ihrer leiblichen Familie und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten. Und es entsteht auch keine neue Verwandtschaft zu Familienmitgliedern, Ehe- oder Lebenspartnern des/der Annehmenden.
Die einzige Voraussetzung für eine Volljährigenadoption ist deren „sittliche Rechtfertigung“. Steuer- oder erbrechtliche Vorteile oder die Sicherstellung von Versorgung und Pflege allein sind nicht zulässig. Als entscheidend gilt ein familienbezogenes Motiv.