Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen

Vorbereitung, Schulung und Eignungsprüfung der Adoptivbewerberinnen und -bewerber (§ 7 AdVermiG) Begleitung der Adoptivfamilien (§ 9 AdVermiG) Beratung Herkunftssuchender nach § 9 AdVermiG Beratung und Unterstützung der leiblichen Eltern nach § 2 SGB VIII Berichterstattung zum Integrationsverlauf bei internationalen Adoptionen nach § 9 AdVermiG

Von |2024-10-11T13:35:48+02:0016. September 2024|, |

Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zeiten der Erziehung eines Kindes werden in der deutschen Rentenversicherung nur berücksichtigt, wenn die Erziehung in Deutschland erfolgte und grundsätzlich Rentenversicherungspflicht bestanden hätte. Für Angehörige berufsständischer Versorgungseinrichtungen (z.B. Beamte, Anwälte) gelten eigene Anrechnungsvorschriften. Bei Pflegekindern gilt dies nur, wenn eine familienähnliche Beziehung angenommen und die Erziehung nicht als erwerbsmäßig erachtet wird. Bereitschaftspflegeeltern sind damit zurzeit von einer Anrechnung ausgeschlossen. Zur Verwaltungsvereinfachung werden die Zeiten der Kindererziehung nach § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI grundsätzlich der leiblichen Mutter zugeschlagen. Soll davon abgewichen werden, was bei der Annahme von Pflege- oder Adoptivkindern im allgemeinen der Fall ist, ist dies zeitnah zu beantragen. Denn sobald für die Mutter oder eine andere [...]

Von |2024-09-16T13:37:25+02:0016. September 2024|, , , |

Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Für Kinder, die nach 1991 geboren wurden, wird für 36 Monate (ab dem auf die Geburt folgenden Monat) im Allgemeinen je ein zwölftel Entgeltpunkt bei einer späteren Rentenzahlung angerechnet (ein Entgeltpunkt entspricht 2024/2025 brutto einem Betrag von 39,32 €). Sind für den Zeitraum der Anrechnung noch andere Beiträge z.B. aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung vorhanden, werden sie gekürzt, wenn sie zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten (§ 70 Abs. 2 SGB VI). Wenn gleichzeitig mehrere Kinder bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats nach der Geburt erzogen werden, erfolgt wegen des Zusammentreffens keine Kürzung, sondern die Monate werden angehängt (§ 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI). Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, erfolgt [...]

Von |2024-09-16T13:16:44+02:0016. September 2024|, , , |

Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Zeit der Erziehung eines Kindes zwischen der Vollendung des 36. bzw. 30. (bei vor 1992 geborenen Kindern) Lebensmonat und der Vollendung des 10. Lebensjahres wird in der gesetzlichen Rentenversicherung als Berücksichtigungszeit anerkannt. Diese Berücksichtigungszeiten können unter bestimmten Bedingungen als rentenrechtliche Zeiten (z.B. bei der Prüfung von Rentenansprüchen) angerechnet werden. Sind die entsprechenden Monate bereits anderweitig (z.B. mit Beitrags- oder Kindererziehungszeiten) belegt, können sie nicht angerechnet werden. Ein „Hintenanhängen“ wie bei der Kindererziehungszeit erfolgt hier nicht. Diese Berücksichtigungszeiten können sich nach § 70 Abs. 3a SGB VI auch in Form zusätzlicher Entgeltpunkte bei einer späteren Rentenzahlung auswirken: Hat ein(e) Versicherte(r) eine rentenrechtliche Zeit von 25 Jahren erfüllt, werden nach 1991 [...]

Von |2024-10-11T14:35:05+02:0016. September 2024|, , , |

Alterssicherung von Pflege- und Adoptiveltern

> Anrechnung von „Kindererziehungszeiten“ in der gesetzlichen Rentenversicherung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres > Anrechnung von „Berücksichtigungszeiten“ in der gesetzlichen Rentenversicherung von Kindern bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres > Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Pflege behinderter Kinder (ab Pflegestufe 2) > Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung > Freiwillige Beiträge zu einem privaten Rentenversicherungsträger > Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als erwerbsmäßige Erziehungsperson

Von |2024-10-11T15:23:59+02:0016. September 2024|, , , |

Erbrecht bei Adoptierten

Durch die Adoption entsteht ein neues rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis. Alle vorherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen. Das adoptierte Kind wird bei der Erbreihenfolge der Adoptiveltern genauso berücksichtigt wie leibliche Kinder. Neben den Rechten, ergeben sich auch neue Pflichten: So sind Adoptierte ihren Adoptiveltern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Gegenüber den leiblichen Eltern erlischt diese Pflicht, ebenso wie das Recht auf deren Erbe.

Von |2024-10-11T14:50:22+02:009. Februar 2023|, |

Zwangsadoption

Unter Zwangsadoptionen versteht man politisch motivierte, staatliche Übergriffe in die Erziehung von Kindern und das Familienleben. Sie sind nicht am Kindeswohl orientiert, sondern sollen entweder Eltern sanktionieren oder Kinder aus Minderheiten fremdplatzieren, um sie ihren Familien und ihrer Kultur zu entfremden. Zwangsadoptionen sind zum Beispiel bekannt aus der Zeit des Nationalsozialismus, aus der DDR, der Schweiz, Australien, Argentinien, Kanada oder den USA. TIPP: Im Rahmen der Aufarbeitung politisch motivierter Adoptionen in der DDR (Zwangsadoptionen) wurde eine Zentrale Auskunfts- und Vermittlungsstelle (ZAuV) eingerichtet, an die sich betroffene Adoptivkinder, leibliche Eltern, Adoptiveltern und Angehörige wenden können.

Von |2023-03-29T15:24:36+02:009. Februar 2023|, |

Diagnostik

Für die Vorbereitung der Vermittlung eines Kindes, dessen Fremdunterbringung den Mitarbeiter*innen des Jugendamts fachlich angezeigt erscheint, ist zuerst einmal die Ermittlung aller seiner „Bedarfe“ notwendig. Hierbei sind außer den Eltern ggf. Fachleute verschiedener Disziplinen, wie zum Beispiel Kinderpsychologen/-psychotherapeuten und Kinderärzte zu beteiligen. Vollständigkeit in der Diagnostik ist anzustreben, wird aber nicht immer möglich sein, so dass Pflege- und Adoptivfamilien auch auf das Auftreten nicht unbedingt zu erwartender Probleme vorbereitet werden sollten. Aus der sorgfältigen Diagnostik ergeben sich die Gesichtspunkte für die Auswahl der geeigneten Pflege- oder Adoptivfamilie und für erforderliche Therapievorschläge.

Von |2024-10-11T14:46:15+02:0018. Januar 2023|, , , |

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das BGB ist ein Bundesgesetz, das die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es enthält auch die wesentlichen Regelungen über die Familie: das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern (§ 1616 ff. BGB), Unterhaltsansprüche (§ 1601 ff. BGB), Umgangsrecht und Erbrecht. Das BGB ist die maßgebliche Grundlage für Entscheidungen des Familiengerichts.

Von |2024-10-11T14:44:11+02:0018. Januar 2023|, , , |
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