Die in der UN-KRK geforderte Berücksichtigung der ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Herkunft eines Kindes und seine Religionsfreiheit finden Niederschlag in § 9 Absatz 2 SGB VIII. Sie gewinnen an Bedeutung durch die Inobhutnahmen aus Migrantenfamilien und von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.
TIPP:
Pressemitteilung der BAG Adoption und Inpflege vom 15.07.2015:
Position zur Wahrung der kulturellen und religiösen Identität von Pflegekindern