Interessenten und Bewerber

Sie können sich vorstellen ein Kind zu adoptieren und möchten sich über die Rahmenbedingung informieren?

Wir haben für Sie zahlreiche Informationen zum Thema Adoption zusammengestellt, um Sie gut zu informieren und auf Ihrem Weg der Adoption zu begleiten.

Die erste Frage die sich stellt ist, ob Sie ein Kind aus Deutschland oder aus einem anderen Staat adoptieren möchten. Da die Zahl der zu vermittelnden Kinder, die in Deutschland zur Adoption freigegeben werden, abnimmt, ziehen manche Interessenten auch eine internationale Adoption in Erwägung. Die Rahmenbedingungen unterscheiden sich jedoch von denen einer Inlandsadoption.

Hier beantworten wir Ihnen grundsätzliche Fragen, die sie sich vielleicht stellen.
Tiefergehende Informationen finden Sie in unserem Glossar Infos zu Adoption.

An wen muss man sich wenden, wenn man adoptieren möchte?

Adoptionen dürfen in Deutschland nur von bestimmten Vermittlungsstellen durchgeführt werden. Die Adoptionsvermittlungstellen sind damit beauftragt, zu prüfen, welches Kind zu welchen Eltern passen könnte. Dabei steht jederzeit das Wohl des Kindes im Mittelpunkt, auch in Bezug auf die Wahrung seiner Rechte und Bedürfnisse. Auf die Vermittlung eines Kindes besteht kein Rechtsanspruch.

Sind Sie an einer Inlandsadoption interessiert, finden Sie über www.familienportal.de Adressenlisten aller  zuständigen Stellen:

Möchten Sie international adoptieren, können auf der Seite der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption die Adressenlisten der zuständigen Vermittlungsstellen einsehen:

Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer zugelassenen Adoptionsvermittlungsstelle sind verboten.

Welche Voraussetzungen müssen Adoptiveltern erfüllen?

Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, so müssen Sie nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Der jüngere Ehepartner muss mindestens 21 Jahre alt sein, um adoptieren zu können. Eine Altersobergrenze für Adoptiveltern gibt es nicht. Jedoch sollte idealerweise das Alter der Adoptiveltern dem natürlichen Alter von Eltern entsprechen.

Ein Kind kann von einem Ehepaar nur gemeinsam adoptiert werden – ungeachtet von dessen Geschlecht. Aber auch Alleinstehende können ein Kind adoptieren. Dies kommt aber nur in besonderen Fällen in Betracht, da ein Kind besser abgesichert ist, wenn es zwei Elternteile hat, die gemeinsam die rechtliche und elterliche Verantwortung übernehmen.

Im Zentrum einer jeder Adoption steht der Gedanke, die besten Eltern für ein Kind zu finden, um ihm in einer neuen Familie Geborgenheit und Zuwendung geben zu können. Deshalb müssen alle Bewerber*innen zur Feststellung ihrer Eignung ein aufwändiges Bewerbungsverfahren durchlaufen.

Wie sollten Adoptiveltern ihr Adoptivkind unterstützen?

Möchten Sie ein Kind adoptieren, so müssen Sie unbedingt die Bereitschaft mitbringen, das adoptierte Kind über seine Abstammung aufzuklären. Zum einen hat jeder Mensch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Zum anderen vermeiden Sie damit einen Vertrauensbruch, wenn der/die Adoptierte erst spät, und vielleicht sogar über Dritte, von der Adoption erfährt. Adoption ist eine legitime Form der Familiengründung unter vielen und nichts, aus dem man ein Geheimnis machen sollte.

Forschungen und Erfahrungsberichte von erwachsenen Adoptierten zeigen, dass ein offener Umgang mit der Adoption am hilfreichsten für den Lebensverlauf und die Identitätsentwicklung Adoptierter ist. Denn nur so können Gefühle von Ablehnung und Zerrissenheit, die Adoptierte aufgrund der frühen Trennung von ihrer Mutter häufig empfinden, mit der tatsächlichen Geschichte ihrer Herkunft in Deckung gebracht werden.

Die Adoptionsvermittlungsstellen ermutigen und unterstützen Adoptiveltern beim offenen Umgang mit der Tatsache der Adoption “vom Wickeltisch an” und in altersangemessener Form sowie bei Kontakten zur leiblichen Familie des Kindes.

Wie sind die rechtlichen Grundlagen für eine Adoption?

Für eine Adoption muss die Einwilligung beider leiblicher Elternteile vorliegen. Nur in Ausnahmefällen kann die Einwilligung eines leiblichen Elternteils gerichtlich ersetzt werden. Bei jeder Adoption ist auch der Wille und Wunsch des Kindes zu berücksichtigen. Bei Kindern unter 14 Jahren muss der gesetzlichen Vertreter formal zustimmen. Ab dem 14. Geburtstag ist sowohl die Zustimmung des Kindes als auch die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Mit der Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption ihres Kindes, geht das Sorgerecht zunächst an das Jugendamt über. Wird die Adoption nach der Adoptionspflegezeit rechtskräftig, so werden die Adoptiveltern zu rechtlichen Eltern und das adoptierte Kind erhält dieselbe Stellung wie ein leibliches Kind. Sorgerechte, Erbrechte sowie Unterhaltsrechte und -pflichten des Kindes bestehen dann gegenüber der Adoptivfamilie und nicht länger gegenüber seiner biologischen Familie.

Mit der rechtskräftigen Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seiner leiblichen Familie. Stattdessen entstehen neue Verwandtschaftsverhältnisse mit der gesamten Familie der Adoptiveltern.

Eine rechtskräftige Adoption kann nur unter bestimmten, engen gesetzlichen Voraussetzungen wieder rückgängig gemacht werden.

Welche Formen der Inlandsadoption gibt es?

Bei einer Fremdadoptionen handelt es sich um eine sogenannte Volladoption. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Herkunftsfamilie und dem adoptieren Kind erlischt und sämtliche Rechtsbeziehungen zur Herkunftsfamilie werden aufgelöst. Die Adoptiveltern bekommen mit der Adoption das Sorgerecht und die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und das Kind ist ihnen gegenüber erbberechtigt. Der/die Adoptierte erhält den Familiennamen seiner Adoptiveltern.

Bei der Verwandtenadoption wird ein Kind aus der Verwandtschaft adoptiert. Dazu zählen Verwandtschafts- bzw. Verschwägerungsverhältnisse bis zum dritten Grad. Die Besonderheit bei der Verwandtschaftsadoption ist, dass anders als bei der Volladoption nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu beiden leiblichen Eltern erlischt, nicht aber das zu seinen sonstigen Verwandten. Auch bei dieser Form der Adoption ist sorgfältig zu prüfen, ob die neuen Eltern geeignet sind und das Kindeswohl gewährleistet wird.

Bei der Stiefkindadoption wird das leibliche Kind der Partnerin oder des Partners adoptiert. Dies gilt ebenso für verschiedengeschlechtliche Paare wie für gleichgeschlechtliche Paare. Bevor eine Stiefkindadoption rechtskräftig werden kann, müssen sich alle Beteiligten bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. Damit soll abgesichert werden, dass die Adoption zum Wohl des Kindes ist. Die Bescheinigung über diese Beratung ist dem Familiengericht vorzugelegen. Für eine Stiefkindadoption muss das Paar, dass adoptieren möchte, miteinander verheiratet sein, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer anderen festen Lebensgemeinschaft leben. Eine Lebensgemeinschaft gilt dann als fest, wenn die Partner mindestens seit vier Jahre zusammenwohnen oder ein gemeinsames Kind haben.

Wie verläuft eine Inlandsadoption?

Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter bzw. freien Träger sind damit beauftragt im Bewerbungsprozess zu prüfen, welche Eltern am besten zu einem zur Vermittlung freigegebenen Kind passen. Dies tun sie anhand bestimmter Fragestellungen an die Adoptionsbewerber*innen, z.B.:

  • Beweggründe für die Adoption
  • eigene Lebensgeschichte
  • Persönlichkeit: Offenheit, Einfühlungsvermögen, Bindungsfähigkeit, Belastbarkeit, Problemlösekompetenz,..
  • Erziehungsvorstellungen
  • Stabilität und Belastbarkeit der Partnerschaft
  • ausreichende Wohnverhältnisse
  • gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse
  • gesundheitliche Stabilität

Adoptionswillige müssen darüber hinaus auch einen Auszug aus ihrem Familienbuch, Geburtsurkunden sowie polizeiliche Führungszeugnisse vorlegen.

Die Adoptionsfreigabe muss durch Einwilligung beider leiblicher Eltern (oder in Ausnahmefällen durch ein Gericht) vorliegen. Diese Einwilligung kann erst acht Wochen nach der Geburt des Kindes erfolgen. In bestimmten Fällen kann der leibliche Vater auch schon vor der Geburt der Adoption zustimmen.

Die Einwilligung des Kindes in seine Adoption ist ebenfalls erforderlich. Bei Kindern unter 14 Jahren kann diese durch den gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Hat ein Kind das 14. Lebensjahres vollendet, kann nur das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einwilligen.

Bevor die Adoption rechtskräftig wird, ist eine Adoptionspflegezeit vorgesehen. Das Kind lebt dabei circa ein Jahr bei seinen künftigen Adoptiveltern. In dieser Zeit soll ein stabiles Eltern-Kind-Verhältnis entstehen. Dies wird von der Adoptionsvermittlungsstelle nochmals geprüft.

Erst danach kann der Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht gestellt werden.

Wie verläuft eine internationale Adoption?

Für Bewerber, die ein internationales Adoptionsverfahren anstreben, sind die speziellen Auslandsvermittlungsstellen zuständig. Sie können sich an die zentrale Adoptionsstelle ihres Landesjugendamtes oder an eine der staatlich anerkannten Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft wenden.

Dort werden die Adoptionsbewerber zunächst ausführlich beraten, bevor sie eine zweistufige Eignungsprüfung durchlaufen. Darauf haben alle Bewerber einen Rechtsanspruch. Zuerst erfolgt eine allgemeine Überprüfung durch das für ihren Wohnort zuständige Jugendamt. Fällt diese positiv aus, findet zusätzlich eine länderspezifische Eignungsprüfung durch die Auslandsvermittlungsstelle statt. Erst danach erhält die zuständige Fachstelle im gewünschten Herkunftsland des Kindes die Unterlagen der Bewerber.

Liegt dann ein Kindervorschlag der ausländischen Fachstelle vor, prüft ihn zuerst die deutsche Auslandsvermittlungsstelle, um die am besten geeigneten Eltern für dieses Kind aus ihrem Bewerberpool auswählen zu können. Können sich die vorgesehenen künftigen Adoptiveltern die Aufnahme dieses Kindes vorstellen, beginnt das eigentliche Adoptionsverfahren.

Je nach Herkunftsstaat kann dies unterschiedlich ablaufen. Es gibt z. B. Unterschiede darin,

  • ob die rechtliche Adoption im Herkunftsstaat oder in Deutschland vollzogen wird,
  • ob das Kind für die Einreise nach Deutschland Einreisepapiere benötigt,
  • ob unverzüglich die Durchführung eines Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahrens vor einem deutschen Familiengericht erforderlich ist oder
  • ob die ausländische Fachstelle Nachberichte über die Entwicklung des Kindes in der Adoptivfamilie verlangt.

Ausführlichere Informationen bietet die Seiten der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption

Was ist der Unterschied zwischen einen Adoptivkind und einem Pflegekind?

Der Hauptunterschied zwischen Adoptiv- und Pflegekindern ist ihr rechtlicher Status.

Ein adoptiertes Kind ist rechtlich wie ein leibliches Kind seiner Adoptiveltern gestellt. Diese haben es mit allen Rechten und Pflichten angenommen und es führt ihren Familiennamen. Die verwandtschaftlichen Verbindungen zur Ursprungsfamilie wurden gelöst. Adoptiveltern müssen für den Unterhalt ihres Adoptivkindes aufkommen. Sie haben auch nach erfolgter Adoption einen Rechtsanspruch auf Beratung und Begleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle.

Pflegekinder bleiben mit ihrer leiblichen Familie verwandt. Ein Teil kann nach einer gewissen Zeit wieder bei seinen Eltern leben. Das Sorgerecht für das Pflegekind kann weiter bei seinen Eltern liegen oder auf einen Vormund übertragen worden sein. Es können auch nur Teile des Sorgerechts bei einem Pfleger liegen. In jedem Fall können Pflegeeltern in Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind Entscheidungen treffen. Manchmal erhalten sie auch Teile des Sorgerechts oder werden sogar zum Vormund für ihr Pflegekind bestimmt. Für den Unterhalt des Pflegekindes erhalten Pflegeeltern von der wirtschaftliche Jugendhilfe Pflegegeld. Sie werden durch Fachkräfte der Jugendhilfe überprüft, begleitet und beraten und kooperieren mit den Eltern des Kindes.

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