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Umgang mit den Eltern
Trotz des grundsätzlichen Umgangsrechts sind in den Zeiten der Pandemie die Umgänge zwingend an die Erfordernisse der Reduzierung unmittelbarer persönlicher Kontakte anzupassen. In den Handlungsempfehlungen des Landesjugendamtes Mecklenburg-Vorpommern zum Beispiel werden Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung aufgefordert, Besuche und Besuchszeiten einzuschränken. Personensorgeberechtigte und auch die Mitarbeiter*innen der ASD haben sich mit den Einrichtungen vorher telefonisch abzustimmen. Diese sehr allgemeine Empfehlung kann unmittelbar auf Pflegefamilien angewandt werden. Generell haben Pflegeeltern das Hausrecht. Niemand außer ihnen selbst kann festlegen, wer ihr Haus/Wohnung betritt. Dies gilt nicht nur in Zeiten der Pandemie sondern grundsätzlich. Ein persönlicher Kontakt des Pflegekindes mit seinen Eltern bietet immer auch die Gefahr einer unbewussten Weiterverbreitung des Virus. Wenn möglich, sollten Online- Medien eingesetzt werden, um den Kontakt zwischen Eltern und ihrem Kind in einer Pflegefamilie zu gestalten. Außer den bekannten Anbietern von Videotelefonie wie Skype und Whatsapp gibt es auch weitere Möglichkeiten. Entsprechende Links haben wir auf der PFAD-Homepage gepostet. Als Alternative zu WhatsApp eignet sich Signal https://signal.org/de/download/. Dieser Messenger-Dienst funktioniert ähnlich wie WhatsApp. Bedeutet ein Übergang zu mehr Online-Kommunikation, dass ein Pflegekind jetzt immer online erreichbar sein muss? Natürlich nicht. Hier ist es zuvorderst Aufgabe der Pflegeeltern, gemeinsam mit den Eltern bzw. wenn notwendig auch über das Jugendamt Regeln zu vereinbaren, wann derartige Kommunikationen stattfinden und wie lange sie dauern. Dafür gibt es keine allgemeinen Orientierungswerte. In bereits online geführten Therapien können Kinder teilweise bis zu 45 min Videotelefonie mitgestalten. An einem Tablet können sich Kinder über 60 Minuten beschäftigen. Aber dies alles sagt nichts dazu aus, wie lange ein Videotelefonat mit den Eltern den Kindern guttut. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem Pflegekind sind es die Pflegeeltern, die dieses entsprechend steuern sollten. Bei großen Kindern oder Jugendlichen, die über ein eigenes Handy verfügen, ist die Einflussnahme selbstverständlich geringer. Aber auch hier sollten Pflegeeltern ihr Pflegekind stärken, die Kontakte den eigenen Bedürfnissen und Fähigkeiten anzupassen. Für ältere Kinder und Jugendliche, die bisher ohne Begleitung ihre Eltern zu Hause besucht haben, müssen Absprachen getroffen werden, die vor einer unkontrollierten Weiterverbreitung von Corona schützen. Das Einschränken unmittelbarer persönliche Kontakte gilt auch in diesem Bereich.
Umgang mit den Fachkräften bzw. den Vormünder*innen
„Die Fachkraft, die die Aufgaben des Jugendamts als Vormund*in oder Pfleger*in wahrnimmt, hat grundsätzlich nach § 1793 Abs. 1a BGB die Pflicht, den persönlichen Kontakt mit dem Kind oder der*dem Jugendlichen zu halten, und sie oder ihn einmal im Monat in dessen*deren üblicher Umgebung aufzusuchen, sofern nicht im Einzelfall kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten sind. Ob kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten sind, ist eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die zu den weisungsfreien Angelegenheiten der Fachkraft zählt.“ (https://www.dijuf.de/Coronavirus-FAQ.html#shzeFAQ6) Diese Information des DIJuF zeigt sehr deutlich, dass bereits im Gesetzestext den Vormündern ein Spielraum zur Gestaltung der Kontakte ermöglicht wird. In der aktuellen Situation sind Vormünder*innen jedoch aufgefordert, „von persönlichen Kontakten zwischen Fachkraft und Kind bzw. Jugendlicher oder Jugendlichem in der üblichen Umgebung abzusehen“ (siehe oben). Das bedeutet nicht, dass jegliche Kontakte zwischen Pflegekind und seinem*r Vormund*in nicht stattfinden dürfen. Der Kontakt sollte aber so gestaltet werden, dass das Gebot der Zeit entsprechend Berücksichtigung findet. So sind durchaus analog zu den Kontakten mit den Eltern die Nutzung von Online-Kommunikationsplattformen eine Alternative. In Bezug auf ältere Kinder und Jugendliche kann ein Spaziergang im Freien unter Wahrung des Sicherheitsabstandes eine mögliche Alternative darstellen. „Ein persönlicher Kontakt in einer solchen Form sollte jedoch nur dann erfolgen, wenn er dem Willen des Kindes oder der*des Jugendlichen entspricht. Er kommt zudem nur dort in Betracht, wo der gemeinsame Aufenthalt von zwei Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, im Freien überhaupt rechtlich zulässig ist.“ (siehe oben) Nach Informationen des Bundesforums Vormundschaft (https://vormundschaft.net/vormundschaft-in-zeiten-der-corona-krise/) sind die Vormund*innen gegenwärtig wie alle Kolleg*innen in den Behörden – eingeschränkt auch in den Vereinen – angewiesen, persönliche Kontakte nach Möglichkeit zu vermeiden. Viele der Behörden haben aktuell die Nutzung von mobilen privaten Endgeräten für die dienstlichen Angelegenheiten, auch die Nutzung von Skype und WhatsApp gegenwärtig genehmigt. Es wird also auch hier empfohlen, auf Online-Kommunikation auszuweichen. Haben Pflegeeltern das Recht, den Kontakt in ihrer Wohnung/Haus zu untersagen? Ja, wenn sie alternative Möglichkeiten zum Austausch des Kindes mit seinem*r Vormund*in ermöglichen. Gerade wenn ein Elternteil, soziale Geschwister oder im Haus lebende Eltern der Pflegeeltern zu dem besonders gefährdeten Personenkreis gehören, sind Pflegeeltern verpflichtet, diese Personen in ihrem Haushalt zu schützen. Viele Fachdienste in den Jugendämtern und bei freien Trägern arbeiten ebenfalls in einem Notfallmodus. Es gibt Notbesetzungen in den Büros und es wird versucht, wo auch immer möglich, persönliche Kontakte einzuschränken. Für Pflegefamilien mit einem akuten Hilfebedarf kann es somit schwierig sein, ihre Fachkraft zu erreichen. E-Mailkommunikation ist aktuell eine der sichersten und effektivsten Kommunikationsformen, sie ist schriftlich und zeitlich unabhängig. Viele Fachdienste sind bemüht, diese schriftlichen Anfragen schnellstmöglich – auch ohne persönliche Kontakte zu bearbeiten.
Hilfeplanung, Fortführung oder ergänzende Hilfen
Zu diesem Thema gibt es gute Hinweise auf der Seite des DIJuF (https://www.dijuf.de/Coronavirus-FAQ.html) Was bedeutet dies nun für Pflegefamilien? Häufig erleben Pflegefamilien, dass Ihre Pflegekinderdienste im Notfallmodus arbeiten; es gibt oft nur einen/r Mitarbeiter*in, der im Büro ist, andere sind über Homeoffice wenigstens telefonisch oder per Mail zu erreichen. Aber nicht nur die Pflegekinderdienste sind, um Ansteckungen zu vermeiden, personell ausgedünnt, auch alle anderen Fachdienste in der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe arbeiten derzeit so. Träger, die ambulante Hilfen anbieten haben ebenfalls die Kontakte stark reduziert und manche Entlastung über die Einzelfallhilfe gibt es nicht mehr. Grundsätzlich sollten ambulante Hilfen fortgeführt werden. Wichtig ist dabei, dass die bestehenden Hygiene- und Abstandregelungen eingehalten werden. Ist das nicht möglich, z.B. weil ein distanzloses (bindungsgestörtes) Kind jeden umarmt und kognitiv nicht in der Lage ist, Abstand einzuhalten, müssen passende Alternativen überlegt werden. Ein Einzelfallhelfer, der vielleicht außer dem eigenen Kind noch 7 andere Kontakte am Tag hat, kann potentiell ein ungewollter Überträger des Virus sein. Jede Familie muss für sich abwägen, was sie braucht und überlegen, welche Hilfeerbringung sinnvoll sein kann. Das DIJuF informiert, dass Treffen im Freien eine Option darstellen können. Hier muss allerdings auf die landesspezifischen Einzelvorschriften geachtet werden. So ist beispielsweise in Bayern das Verlassen der eigenen Wohnung nur mit triftigem Grund zulässig (§1, Nr. 4 und 5 der vorläufigen Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.3.2020 (diese Vorschrift wird tagesaktuell den Erfordernissen angepasst). Die effektivste Alternative zum persönlichen Kontakt dürfte jedoch die Durchführung von Videokonferenzen darstellen, schreibt das DIJuF. Was ist, wenn eigentlich genau jetzt das Hilfeplangespräch stattfinden sollte, um die Hilfe zu verlängern? Hier empfiehlt das DIJuF, die Hilfe ohne zusätzliche persönliche Kontakte zu verlängern. „Hilfeplanungen während laufender Hilfen können ebenfalls ausgesetzt und nachgeholt werden, sobald sich die Situation normalisiert hat.“ Über Telefon wie auch Mail kann der fallführende Fachdienst die aktuelle Situation feststellen und per Verwaltungsakt die Fortführung der Hilfe festlegen. „Generell sei im Zusammenhang mit Hilfeplangesprächen darauf hingewiesen, dass sich unter Umständen auch pragmatische Lösungen wie Hilfeplankonferenzen via Videokonferenz anbieten, um das Zusammenkommen einer größeren Personenzahl im Rahmen von Hilfeplangesprächen zu verhindern und damit die Ansteckungsgefahr zu reduzieren.“ (DIJuF) Sind erweiterte oder neue Hilfen notwendig, empfiehlt das DIJuF die niedrigschwellige Zulassung von Hilfen ohne vorherige Hilfeplanung (§ 36a Abs. 2 SGB VIII). Wichtig ist weiterhin, dass entsprechend § 36a Absatz 3 SGB VIII die Möglichkeit der Selbstbeschaffung gegeben ist.
Unterstützung und Entlastung trotz Kontakteinschränkung
Die Unterstützung und Entlastung von Pflegeeltern während der Zeit von Kontakteinschränkung ist wie ein perpetuum mobile, eigentlich unmöglich. Bei diesem Thema sind Pflegefamilien auf ihr familiäres Netzwerk, ihr soziales Netzwerk oder ihre Fantasie angewiesen. Oft ist das Thema Schule, einer der Schwerpunkte, bei dem Pflegeeltern sich Entlastung wünschen. Jetzt, wo die Schulen per Mail, Video oder klassisch auf Papier Schulaufgaben nach Hause mitgeben, fühlen sich Pflegeeltern oft in der Pflicht, außer Eltern auch noch Lehrer zu sein. Was aber ist wichtiger in einer angespannten Situation, deren Ende noch nicht absehbar ist: der Erhalt der Familie mit dem Pflegekind oder die erledigten Schulaufgaben? Kinder, die gern und selbstständig lernen, sollten ihre Aufgaben erledigen können. Dazu brauchen sie Raum in dem sie ungestört arbeiten können, das kann ein entsprechender Zeitraum oder auch ein bestimmter Platz in der Wohnung sein. Jedem Kind das, was es braucht, das sagt sich leicht und ist so schwer zu machen. Manchmal kann der elektronische Babysitter (Video über Fernseher oder Tablet) Freiräume schaffen. Es muss in dieser Zeit nicht alles pädagogisch wertvoll sein, es muss helfen, Freiräume zu ermöglichen. Pflegeeltern müssen keine Lehrer sein. Kann Ihr Pflegekind die gestellten Aufgaben nicht lösen, dann muss der Lehrer, entweder nach Corona oder per Video die Aufgabe noch mal erklären. Das ist nicht Aufgabe der Pflegeeltern. Natürlich dürfen Sie Ihrem Kind bei den Schulaufgaben behilflich sein. Aber die Harmonie der Familie sollte wichtiger sein, als eine Matheaufgabe, ein Aufsatz, eine chemische Formel, … etc. In der gegenwärtigen Situation müssen wir alle besondere, ungewohnte Entscheidungen treffen und die Folgen in Kauf nehmen. Im späteren Leben eines Menschen wird es kaum eine Rolle spielen, ob ein Kind wegen der Corona Pandemie in der Schule eine Ehrenrunde gedreht hat. Es ist jetzt (Anfang April) vollkommen unklar, ob das zweite Schulhalbjahr überhaupt weitergehen wird. Darf ein Schulhalbjahr auf die Hälfte der Zeit verkürzt werden? Sicherlich werden die Schuljahrgänge, die jetzt ihren Abschluss machen, diesen ganz gerne, in welcher Form auch immer, realisieren wollen. Reden Sie mit Ihrem Kind.
Finanzielle Hilfen für Familien mit Pflegekindern
Da in der Zeit der Corona Pandemie viele Unternehmen Kurzarbeit angemeldet haben, kann für so manche Familie das Familieneinkommen sehr knapp werden. Das Sozialschutzpaket greift teilweise auch für Pflegefamilien oder Adoptivfamilien. Die Aufstockung durch die Grundsicherung können Adoptiv- und Pflegefamilien in Anspruch nehmen. Für den Zeitraum vom 01.03. bis 30.06. wird bei der Beantragung von Grundsicherung keine Vermögensprüfung durchgeführt. Weiterhin gilt, wenn Sie erstmalig einen Antrag stellen, werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in jedem Fall in ihrer tatsächlichen Höhe anerkannt. Für weitere Fragen bietet die Bundesanstalt für Arbeit eine kostenlose telefonische Hotline an: 0800 4 5555 23 sowie eine Website mit vielen nützlichen Hinweisen zur Beantragung https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung. Den Antrag auf Corona-Grundsicherung gibt es für Arbeitnehmer online unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146399.pdf. Die im Antrag erwähnte Anlage K (für Kinder unter 15 Jahre) finden Sie auch im Netz: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlageki_ba013057.pdf. Auch Selbstständige, die durch Corona keine Einkünfte haben, können unbürokratisch Grundsicherung bekommen. Der Entsprechende Antrag bekommt man über folgenden Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/vereinfachte-anlage-kas_ba146400.pdf. In der Nr. 5 darf man allerdings zu erwartende Einnahmen nicht schönreden.
Pflegekinder werden in der Grundsicherung unterschiedlich berücksichtigt. Entsprechend § 11a SGB II wird das Pflegegeld des Jugendamtes (§ 39 SGB VIII) für die ersten beiden Pflegekinder nicht als Einkommen berücksichtigt. Für das dritte Pflegekind wird 75 % des Erziehungsbeitrages angerechnet und für das 4. und jedes weitere Pflegekind wird der Erziehungsbeitrag vollständig als Einkommen angerechnet. Ansonsten ist noch wichtig zu wissen, dass Pflegekinder als Haushaltsgemeinschaft gezählt werden und nicht als Bedarfsgemeinschaft. Adoptivkinder zählen wie leibliche Kinder, da für deren Unterhalt auch die Adoptiveltern verantwortlich sind. Demzufolge haben Adoptiveltern auch Anspruch auf den Notfall-Kinderzuschlag (auch: Notfall-KiZ). Der Notfallkinderzuschlag ist gedacht für die Unterhaltssicherung von Kindern, deren Eltern durch Corona finanziell eingeschränkt sind. Da der Unterhalt von Pflegekindern über das SGB VIII (§ 39 – Pflegegeld) abgesichert ist, haben Pflegefamilien für ihre Pflegekinder keinen Anspruch auf den Notfallkinderzuschlag. Leben außer den Pflegekindern noch leibliche oder Adoptivkinder in der Familie, für die ein Kindergeldanspruch besteht, besteht prinzipiell auch der Anspruch auf den Notfall-KiZ. Den Antrag finden Sie auch online: https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start.
Neu ist seit Anfang April, dass Menschen, die auf Kurzarbeit sind, zusätzlich zu ihrem Kurzarbeitergeld ohne Anrechnung in systemrelevanten Arbeitsfeldern einen Zuverdienst haben dürfen. „Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt.“ (siehe https://www.der-paritaetische.de/fachinfos/kinder-jugend-und-familie/421c-sgb-iii-voruebergehender-anrechnungsfreier-hinzuverdienst-bei-kurzarbeit/)
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