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Elterngeld

Elterngeld ist eine staatliche Leistung für Eltern. Sie soll die Einkommenslücke nach der Geburt schließen, damit das Neugeborene selbst betreut werden kann. Pflegeeltern sind von dieser Leistung ausgeschlossen. Einzelne Jugendämter zahlen jedoch bereits elterngeldähnliche Leistungen, um Pflegeeltern zu unterstützen, die für ihr Pflegekind Elternzeit genommen haben. Damit sollen Einkommensverluste abgemildert werden, die durch die Zurückstellung der eigenen Erwerbstätigkeit für das Pflegekind entstehen. In der Bundespolitik wird diskutiert, ob Pflegeeltern ebenfalls Anspruch auf Elterngeld erhalten sollen. PFAD hat dazu im November 2022 ein eigenes Modell vorgelegt: Elterngeld auch für Pflegeeltern: PFAD schlägt bundesweites Pflegeelterngeld vor

Von |2024-10-11T14:49:07+02:0012. März 2023|, |

Pflegeperson ist Leistungsempfänger des SGB II

Zählt die Pflegefamilie zu den Leistungsempfängern des SGB II, kann die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen erfolgen. Obwohl Pflegekinder im Haushalt leben, die nicht zu den Leistungsempfängern des SGB II zählen. Reicht deshalb im Einzelfall das Pflegegeld nicht aus, kann nach § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII eine Anpassung der Jugendhilfeleistungen erforderlich sein.

Von |2023-03-12T15:54:45+01:0012. März 2023|, |

Pflegekinder mit besonderem Bedarf

Aufgrund starker Entwicklungsverzögerungen, wesentlicher Behinderungen oder schwerer Gewalt-, Missbrauchs- bzw. Vernachlässigungserfahrungen können Pflegekinder einen erhöhten finanziellen oder erzieherischen Bedarf haben. Hier kann die Jugendhilfe ein erhöhtes Pflegegeld zahlen, sowohl bei den Kosten für den Sachaufwand (Mehrbedarfe) als auch beim Erziehungsbeitrag. Grundlage ist § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII, der darauf hinweist, dass abweichende Leistungen geboten sein können, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht.

Von |2023-03-12T15:43:53+01:0012. März 2023|, |

Pflegegeld

Pflegeeltern erhalten ein monatliches Pflegegeld, das vom zuständigen Jugendamt (Wirtschaftliche Jugendhilfe) ausgezahlt wird. Die Höhe kann je nach Bundesland und Kommune variieren. Das steuerfreie Pflegegeld unterteilt sich in: Unterhalt des Kindes (Kosten für den Sachaufwand) Dieser Pauschalbetrag ist vom Alter des Kindes abhängig und zur Deckung der Kosten für Verpflegung, Unterkunft (Wohnen, Energie, Instandhaltung), Bekleidung und weiterer Bedürfnisse vorgesehen. Kosten für die Pflege und Erziehung (Erziehungsaufwand) Da Pflegeeltern grundsätzlich ehrenamtlich tätig sind, ist dies als eine Art  Aufwandsentschädigung für die Pflegepersonen gedacht. Der Betrag ist unabhängig vom Alter des Kindes. Pauschalbetrag für Unfallversicherung der Pflegepersonen Pro betreuendem Pflegeelternteil wird ein Zuschuss für nachgewiesene Aufwendungen für deren Unfallversicherung in Höhe des [...]

Von |2024-08-27T12:17:56+02:0012. März 2023|, |

Unterhaltsforderungen leiblicher Eltern

Da ein großer Teil der leiblichen Eltern von Pflegekindern ihren überwiegenden Lebensunterhalt durch Transferleistungen bestreiten, ist wahrscheinlich, dass Unterhaltsforderungen leiblicher Eltern an ihr erwachsenes Kind, das nicht bei ihnen aufgewachsen ist, früher oder später auf ehemalige Pflegekinder zukommen. Haben sich die leibliche Mutter bzw. der leibliche Vater trotz Fremdplatzierung gut gekümmert, spricht nichts dagegen, dass sie ihr erwachsenes Kind im Alter unterstützt. Doch dies ist nicht immer zumutbar. Im Einzelfall ist es möglich gerichtlich prüfen zu lassen, inwieweit die Eltern eine „eigene Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht“ haben oder „die Inanspruchnahme des [...]

Von |2023-01-27T04:45:35+01:0019. Januar 2023|, |

U-25 Schein

Da Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen müssen, grundsätzlich keinen eigenen Anspruch auf die Übernahme von Unterkunftskosten durch die Sozialhilfe haben, benötigen ehemalige Pflegekinder u. U. einen sogenannten U25-Schein, auf dem ihnen das Jugendamt gegenüber dem örtlich zuständigen kommunalen Träger bestätigt, dass sie aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden können (§ 22 Absatz 5 SGB II). Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-01-27T04:43:59+01:0019. Januar 2023|, |

Taschengeld

Über die Pflicht der Auszahlung von Taschengeld und dessen Höhe gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Jedoch enthält der durch die Jugendhilfe an die Pflegeeltern gezahlte Unterhalt einen „angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen“ (§ 39 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII). (Pflege)-Eltern wird empfohlen, Taschengeld zur Einübung des Umgangs mit Geld regelmäßig und nach Alter gestaffelt auszuzahlen. Klar sollte sein, ob und welche Ausgaben die Kinder und Jugendlichen davon bestreiten sollen. Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern" TIPPS: Empfehlungen des Deutschen Jugendinstitutes zum Taschengeld und Budgetgeld (Stand 2020) Taschengeldtabelle 2024

Von |2024-01-10T11:32:04+01:0019. Januar 2023|, |
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