Das Familiengericht kann Eltern die >elterliche Sorge für ihr Kind vollständig entziehen und auf einen Vormund übertragen.

Es gibt vier unterschiedliche Arten von Vormundschaften:

  1. Die Amtsvormundschaft ist die noch weitverbreitetste Form, in welcher ein/e Mitarbeiter*in des Jugendamts als Vormund fungiert.
  2. Der/Die selbständige Berufsvormund*in ist eine Einzelperson ohne organisationalen Bezug, welche/r seine Tätigkeit gewerblich ausübt.
  3. Der/Die Vereinsvormund*in ist eine bei einem Verein angestellte Person, welche/r die Tätigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses beim Verein ausübt.
  4. Die ehrenamtliche Vormundschaft ist noch wenig verbreitet. Im Zuge der 2023 inkraftgetretenen Vormundschaftsreform wurde diese Möglichkeit jedoch deutlich gestärkt. Vor allem die ehrenamtliche Vormundschaft durch Pflegeeltern hat nun Vorrang vor der Einrichtung anderer Vormundschaftsformen erhalten.

Eine einmal eingerichtete Vormundschaft kann auch später durch das Familiengericht entlassen werden, sodass die Vormundschaft dann z.B. auf die Pflegeeltern des Kindes übertragen wird.

Voraussetzung ist, dass diese vom Familiengericht als geeignet für das Pflegekind angesehen werden, der Wechsel dem >Kindeswohl dient und die Pflegeeltern ihre ausdrückliche Bereitschaft erklären.

Durch die Stellung von Pflegeeltern als soziale Eltern für das auf Dauer untergebrachte Pflegekind ist prinzipiell davon auszugehen, dass diese für die Tätigkeit als ehrenamtliche/r Vormund*in grundsätzlich geeignet sind.