Eine Schulbegleitung ist eine Person, welche das Kind oder den Jugendlichen bei der sozialen Teilhabe in der Schule aufgrund seiner oder ihrer körperlichen, geistigen oder (drohenden) seelischen Behinderung unterstützt. Die Schulbegleitung begleitet das Kind/ den Jugendlichen in der sozialen Interaktion mit den MitschülerInnen und in herausfordernden Situationen. In manchen Kommunen nennt sich die Schulbegleitung auch Integrations- oder Inklusionshilfe.
Der Einsatz einer Schulbegleitung erfolgt i.d.R. durch einen freien Träger der Jugendhilfe, bei der Schulbegleitung selbst handelt es sich aber nicht immer zwingend um eine Fachkraft.
Beantragt werden kann eine Schulbegleitung für 6- bis einschließlich 20-Jährige mit einer (drohenden), seelischen Behinderung beim zuständigen Jugendamt als Leistung der Eingliederungshilfe. Für alle Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist i.d.R. das Sozialamt zuständig. Dies gilt ebenso für alle Kinder bis 5 und junge Menschen ab 21 Jahren.
Im Rahmen der geplanten Gesamtzuständigkeit der öffentlichen Jugendhilfe soll die Antragstellung auf Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendliche ab 2028 nur noch bei diesem erfolgen.
Antragsberechtigt für Leistungen der Eingliederungshilfe sind die Personensorgeberechtigten. Zur Antragstellung ist i.d.R. ein fachärztliches Gutachten sowie eine Stellungnahme der Schule notwendig.
Bei Antragstellungen durch Ergänzungspfleger*innen mit dem Wirkungskreis zur Beantragung auf Hilfen zur Erziehung ist zu beachten, dass der entsprechende Wirkungskreis in manchen Kommunen nicht ausreicht, da es sich bei einer Schulbegleitung eben um eine Leistung der Eingliederungshilfe und nicht der Hilfen zur Erziehung handelt. Somit ist dann gemeinsam mit den noch in Teilen sorgeberechtigten Elternteilen auf eine Antragstellung hinzuwirken oder eine Entscheidung familiengerichtlich herbeizuführen.
Bei Fragen und Beratungsbedarf kann Kontakt zur „ergänzenden, unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB)“ aufgenommen werden.