Wird die Erziehung von Pflegekindern erwerbsmäßig ausgeübt, ist die Frage der Versicherungs-pflicht nach § 2 SGB VI zu prüfen.
Wird die Erziehung von Pflegekindern erwerbsmäßig ausgeübt, ist die Frage der Versicherungs-pflicht nach § 2 SGB VI zu prüfen.