Auch wenn das Pflegekind in Bereitschaftspflege oder Vollzeitpflege bei einer Pflegefamilie lebt, ist nicht automatisch die elterliche Sorge (das sog. Sorgerecht) auf die Pflegeeltern übertragen.
Die elterliche Sorge ist in § 1626 BGB und § 1631 BGB geregelt und umfasst die Personensorge (u.a. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Religionszugehörigkeit) und die Vermögenssorge (alle finanziellen Angelegenheiten).
Pflegeeltern haben im Rahmen Ihrer Tätigkeit die sog. Alltagssorge für ihr Pflegekind inne, um im Alltag handlungsfähig zu sein. Geregelt wird diese in § 1688 BGB. Zur Alltagssorge gehören z. B. die Genehmigung der Teilnahme an Klassenfahrten, die Teilnahme an Elternabenden im Kindergarten und in der Schule und die Anleitung des Kindes zu einer angemessenen alltäglichen Freizeitgestaltung. Empfohlen wird aber, sich als Pflegeeltern hierzu eine umfassende schriftliche Vollmacht durch die sorgeberechtigten Eltern ausstellen zu lassen.
Die elterliche Sorge kann durch ein Familiengericht teilweise oder vollständig entzogen werden. Dann wird eine >Ergänzungspflegschaft (Teile des Sorgerechts) oder gesamte >Vormundschaft (komplettes Sorgerecht) eingerichtet werden. Auch Pflegeeltern können diese Rechte gerichtlich übertragen bekommen.
Die elterliche Sorge endet in jedem Fall mit der Volljährigkeit des Kindes (§ 2 BGB)