Zum 1. Januar 2025 haben sich aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes von 2023 die Leistungen der Pflegeversicherung erhöht.
Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB 11), der in allen Pflegegraden in Anspruch genommen werden kann, wurde auf 131 Euro angehoben.
Für das Pflegegeld gelten nun folgende Beträge:
Pflegegrad 2: 347 Euro
Pflegegrad 3: 599 Euro
Pflegegrad 4: 800 Euro
Pflegegrad 5: 990 Euro
Für die Pflegesachleistungen gelten folgende Höchstbeträge:
Pflegegrad 2: 796 Euro
Pflegegrad 3: 1.497 Euro
Pflegegrad 4: 1.859 Euro
Pflegegrad 5: 2.299 Euro
Ebenfalls erhöht haben sich die (Höchst)Beträge für Pflegehilfsmittel (42 Euro/Monat) und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (4.180 Euro/Maßnahme).
Der Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege (§ 39 SGB 11) wurde auf 1.685 Euro angehoben.
Zudem ändern sich die Aufstockungsregelungen für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Die Höchstbeträge für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro zusammengezogen, der je nach Notwendigkeit für die beiden Pflegearten eingesetzt werden kann.
Nähere Informationen finden sich in einem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts.