Erstattungen für Versicherungsbeiträge und Alterssicherung sind steuerfrei
Durch das Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008 wurde § 3 Nr. 9 EStG neu gefasst.

Danach sind die vom Träger der Jugendhilfe geleisteten Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (Bereitschaftspflege) und die Erstattungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftigen Erstattungen zur Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII (Kindertagespflege) steuerfrei.

Die in den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. November 2007 und vom 17. Dezember 2007 diesbezüglich vertretenen und auf der bisherigen Rechtslage beruhenden Aussagen sind überholt und werden aufgehoben.

Quelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.12.08

 
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